Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967

BGH Urteil vom 11.10.1967 – 2 StR 505/67

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

2072 010 BUNDESGERICHTSHOF /

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

a Tr ae in

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Manfred HB: ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1937 in EB zur Zeit in dieser

Sache in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung»

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Oktober 1967, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED als Vertreter der Bundesanvaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 16. Januar 1967 wird verworfen»

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Untersuchungshaft seit 17. Januar 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, wird auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

. cn.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Zuchthausstrafe von

BE

vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und die Polizeiaufsicht für zulässig erklärt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt, bleibt ohne Erfolg.

Der Schuldspruch, welchen die Revisionsausführungen nicht angreifen, ist fehlerfrei.

Auch gegen den Strafausspruch erheben sich keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Erörterung bedarf nur die straferschwerend herangezogene Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe seinen Le-

bensunterhalt über Jahre hinaus fast nur noch mit wi-

derrechtlich erlangten Vermögenswerten bestritten.

Die gegen diese Feststellung gerichteten Verfahrensrügen greifen nicht durch. § 261 StPO ist nicht verletzt, weil nicht erwiesen ist, daß das Landgericht seine Überzeugung nicht aus dem Inbegriff der Verhandlung, sondern aus bestimmten anderen Quellen geschöpft hat. Der Hinweis auf die Urteile, die sich auf die Vorstrafen beziehen und deren Inhalt gegen die Feststel-

lung sprechen soll, genügt schon deshalb nicht, weil

das Landgericht seine Kenntnis innerhalb der Hauptverhandlung auf andere Weise, etwa bei der Vernehmung des Angeklagten erworben haben kann. Die Rüge der Verlet-

zung des § 244 Abs. 2 StPO geht fehl. Die Ausführungen der Revision hierzu sind unklar. Soweit bemängelt sein sollte, daß aus den früheren Urteilen die Feststellun-

' gen über den Wert der jeweiligen Beute nicht verlesen “ worden seien, ist der angebliche Mangel nicht bewiesen.

Da die von der Revision beanstandete Feststellung für die Strafzumessung hinreichend bestimmt ist und nicht mit anderen Urteilsfeststellungen in Widerspruch steht, hält sie auch der Sachbeschwerde stand> Die Behauptung, daß sie unrichtig sei, ist ein im Revisionsverfahren unwirksames Bestreiten des vom Tatrichter festgestellten Sachverhalts.

willms Meyer Henning Müller Baumgarten