Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967

BGH Beschluss vom 04.10.1967 – 4 StR 451/67

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF ° ° 4

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Helmut DEE zu: (EEE , geboren am ie : 9:2 in DB, zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Blutschande u.ä.

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofls hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 4. Oktober 1967 gemäß § 349 Abs. 4 StPÜ einstimmig beschlossen;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 25. April 1967 aufgehoben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben aufrecht erhalten.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangener Unzuchtsverbrechen nach den $% 175 Abs. 1, 174 Nr. 1 StGB zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat Erfolg.

Zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit führt das Urteil lediglich aus, daß weder der bisherige Lebensweg des Angeklagten noch die in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse irgendwelche Anhaltspunkte für eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB)

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des § 51 Abs. 2 StGB böten und die Kammer keinen Zweifel an seiner vollen Schuldf&ähigkeit habe. Diese allgemeinen Wendungen reichen hier nicht aus. Das Urteil stellt eingangs fest, die Mutter des Angeklagten sei schwermütis gewesen und im Jahre 1937 in eine Heilanstalt eingewiesen worden, in der sie später auch verstorben sei. Das legte immerhin die Möglichkeit nahe, daß sie an einer geistigen Erkrankung litt, die sich auf den Angeklagten vererbt und seine Einsichtsfähigkeit oder sein Hemmungsvermögen beeinträchtigt haben kann. Auf eine erhebliche Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens kann die Tatsache hindeuten, daß

der Angeklagte, der im übrigen ein ordentliches Leben geführt hat, sich nur wenige Wochen nach der Verbüßung einer längeren Zuchthausstrafe wegen Blutschande und innerhalb der ihm für den Strafrest bewilligten Bewährungs- £frist an einer seiner anderen Töchter erneut in schwerer Weige vergangen hat. Bei solcher Sachlage hätte das Landgericht mit Hilfe eines Sachverständigen eingehend prüfen müssen, ob bei dem Angeklagten die Voraussetzungen des

8 51 Abs. 3 StGB oder doch die des Absatzes 2 dieser Bestimmung vorgelegen haben und das Ergebnis dieser Prüfung

in Urteil näher erläutern müssen. Daß ces das versäumt hat, ist ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zwingt. Jedoch werden die Feststellungen zum äußeren

Tatgeschehen von dem Aufhebungsgrund nicht berührt (EGHSt 14, 30, 38).

Rotberg Börtzler Sanders

Spiegel Hürxthal