Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967
BGH Beschluss vom 04.10.1967 – 4 StR 423/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2150 022. BUNDESGERICHTSHOF
4_StR 423/67 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Elektromechaniker Dieter ED au: + Ui dort gcboren ar EEE 935;
wegen Meineids.
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Oktober 1967 nach Anhörung der Bundesanwaltschaft und des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO cinstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Ürteil des Landgerichts Essen vom 7. März 1967 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe§
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.
Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben, weil die Strafzumessungsgründe zu knapp gehalten sind.
Insbesondere geht aus dem Urteil nicht hervor, inwieweit der allein als Strafzumessungsgrund angeführte Umstand zutrifft und von Bedeutung sein kann, der Angeklagte sei "bisher zwei mal bestraft" worden. Mit dem Strafausspruch entfällt auch der Ausspruch über die Eidesunfähigkeit
und den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
Rotberg Börtzler Sanders
Spiegel Hürxthal