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BGH Urteil vom 04.10.1967 – 4 StR 312/67

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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| 2124 08€ BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

ee URTEIL

.in der Strafsache

gegen

1. den Schweißer Heinz aus EB: geboren arı > 1921 in Zu

2. die Verkäuferin Elfriede S ee geborene —ö BE DEE zeboren am ın

wegen gewerbs- und gewohnheitsmäßiger Hehlerei.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 4. Oktober 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender, Börtzler

Dr. Sanders

Dr.Dr. Spiegel

Hürxthal

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvolt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsckretär )

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 24, Februar 1967, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Fest-

stellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

Im übrigen werden die Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen geverbs- und gevohnheitsmäßiger Hehlerei verurteilt, Heinz SB zu zwei Jahren, Elfriede SD zu einem Jahr Gefängnis.

Ihre Revisionen, mit denen sie die Verletzung sachlichen Recl:ts

rügen, haben teilweise Erfolg.

Dic Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Insoweit bringen die Revisionen im einzelnen auch nichts vor.

Der Strafausspruch hält dagegen der rechtlichen Nachrüfung nicht stand. Bei der rechtlichen Würdigung geht das andgericht im Urteil davon aus, daß die Angeklaste Elfriede GEB in inszesamt 16 Fällen gestohlene Tabakwaren und tadiogeräte angekauft habe und daß der Angeklagte Heinz SC in "minäcstens" 12 Fällen die von seiner Frau angekauften Radiogeräte weiterverkauft sowie in einem (weiteren) Fall selbst ein gestohlenes Radiogerät zum Kauf angenommen und weiterverkauft habe (VA S. 18). Diese Zahlen stimmen mit den zuvor im Urteil getroffenen Feststellungen nicht überein. Danach ist Elfriede A) nur in insgesamt 15 Einzeltaten der Hehlerei als überführt angesehen worden, nämlich je eirmal in den Fällen II 4, 5, 6, 9, io und 15 sowie neunmal im Fall I1 17 der Urteilsgründe. Heinz SB hat - abzesehen von den Fall, in dem er selbst ein gestohlenes Radiogerät angekauft und | weiterveräußert hat -— nur in insgesamt 11 Fällen die von seiner Frau angekauften Geräte in Kenntnis deren strafbarer Herkunft weiterveräußert, nämlich je einmal in den Fällen II 5, 6, 9, 1o und 15 sowie sechsmal im Fall II 17 der Urteilssründe. Es läßt sich nicht ausschließen, daß das Landgericht bei der Strafzumessung von den zuvor angeführten - unrichtigen - Gesamtzahlen und damit fehlerhafterweise bei beiden Angeklagten von einem zu hohen Schuldumfang ausgegangen ist. Das kann das Strafmaß zum Nachteil der Angeklagten beeinflußt haben. Schon deshalb muß das Urteil insoweit aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden.

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+ § 3

Folgendes Bedenken, auf das die Revision zutreffend hinweist, kommt noch hinzu: Für die Höhe der zu verhängenden Strafe hat das Landgericht zu Lasten der Angeklagten Elfriede SCHERE ; ev ertet, "daß sie durch ihre Handlungsweise den (früheren Mit-) Angeklagten FB zur Begehung immer weiterer Straftaten ermuntert" habe (UA S. 21). Damit hat es aber einen Gesichtspunkt strafschärfend berücksichtigt, den der Gesetzgeber dazu bestimmt hat, den Tatbestand der gewerbscder gewchnheitsmäßigen Hehlerei unter erhöhte Strafandrohung zu stellen und der deshalb auf jede Straftat dieser Art zutrifft; denn die hohe Strafe des § 260 Abs. 1 StGB erklärt sich gerade daraus, daß der gewerbs- oder gewohnheitsmäßigc Hehler dem Dieb immer wieder den unentbehrlichen Rückhalt bietet (vgl. auch die Begründung zum Entwurf eines 3. StrafrechtsÄndG von 9. Mai 1952 Art. 2 Nr. 30 zu § 260 Abs. 2 StGB; Schönke-Schröder 13. Aufl. § 260 StGB Rn 6). Diese Strafzumessungserwägung ist daher unzulässig (RGSt 57, 379).

Dice übrigen Bedenken der Revisionen gegen die Strafzunessung des Urteils gehen jedoch fehl. Davon, daß die gegen die Angeklagten verhäöngten Strafen "unverhältnismäßig" hoch, also nicht mehr schuldangenessen seien (vgl. BGHSt 7, 28, 32), kann auch im Hinblick auf den angewendeten milderen Strafrahmen des § 260 Abs. 2 StGB keine Rede sein. Der von den Revisionen angestellte Vergleich nit Urteilen anderer Gerichte, denen in jedem Fall ein unterschiedlicher Sachverhalt zugrunde liegt, ist abwegig. Schließlich können die Revisionen auch nicht rügen, daß das Landgericht nach ihrer Meinung bedeutsane Unstände unberücksichtigt gelassen habe. Der Tatrichter braucht

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ın Urteil nur die Umstände anzuführen, die (für ihn) für die Strafzumessung bestimmend gewesen sinä (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); eine erschöpfende Darstellung ist weder vorgeschrieben ncch möglich. Die Revision ist nicht befugt, unter Heranziehung weiterer Umstände::idie Strafzumessung

des Tatrichters durch ihre eigene zu ersetzen (vgl. BGHSt 3,

1795 BGH Urt. v. 27. Februar 1957 - 2 StR 5/57).

Rotberg Börtzler Sander: Spiegel Hürxthal