Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967
BGH Beschluss vom 29.09.1967 – 2 StR 504/67
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2081 008 StR 504/67 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1.) den Versicherungskaufmann
EEE» > ne v ,„ geboren an 1945 in zur Zeit in dieser Sache i ntersuchungshaft,
aus inW
2.) den Kraftfahrzeughandverker Werner 5 ‚ geboren am ÜEEEED 942 SPD zur Zeit in Untersuchungshaft,
A
wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. September 1967 gemäß § 349 Abs. 2 - 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Zweibrücken vom 26. April 1967 mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,an das Landgericht in Landau zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe§
Soweit die Revisionen sich gegen den Schuldspruch richten, sind sie offensichtlich unbegründet.
Hingegen ist auf die allgemeine Sachrüge der Strafausspruch aufzuheben, weil das Landgericht die Zubilligung mildernder Umstände mit unzureichender Begründung abgelehnt hat. Es stellt in allgemeiner Form nur auf die Tat selbst ab, ohne die Persönlichkeit ‘der Täter zu berücksichtigen. Eine Würdigung in dieser Richtung wäre jedoch erforderlich gewesen, zumal die Angeklagten noch sehr jung waren (25 und 21 Jahre alt), geordneten Berufen nachgingen und noch nicht als Ariminelle in Erscheinung getreten waren, somit also nicht das übliche Persönlichkeitsbild von Kapitalverbrechern boten.
Ir Hinblick darauf, daß das Landgericht bei der Strafzumessung die Abschreckung in den Vordergrund stellt, wird auf BGHSt 20, 264, 267 hingewiesen.
Wegen Aufhebung des Strafausspruchs muß auch über Nebenstrafen und Nebenfolgen (Einziehung der Tatwaffe) erneut befunden werden.
Willms Kirchhof Meyer
Henning Baungarten