Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967

BGH Beschluss vom 29.09.1967 – 2 StR 502/67

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

_ BESCHLUSS 081 004

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in der Strafsache

gegen

den Rentner Friedrich G EEEEEEENED =: : GERD: Kreis WU , geboren am EEEED 90: in EEE:

wegen versuchter Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. September 1967 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 16. Juni 1967 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Beleidigung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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Auf die mit der Revision vom Angeklagten erhobene Sachbeschwerde muß die Verurteilung wegen Beleidigung vegfalien, weil zwischen diesem Vergehen und dem Verbrechen nach §§ 175 a Nr. 3, 43 StGB Gesetzeseinheit besteht ‚BGH Urteil vom 16.September 1958 - 5 StR 335/58 -!. Der Ausnahmefal}, daß der Täter den Verletzten über die versuchte Verführung hinaus in seiner Ehre gekränkt hat, liegt nach den Feststellungen hier nicht vor. Auf die Strafzumessung hat die Verurteilung wegen Beleidigung Jedoch erkennbar keinen Einfluß gehabt.

Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.

willms Kirchhof Meyer Henning Baumgarten