Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967
BGH Beschluss vom 29.09.1967 – 2 StR 482/67
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
[97 2081 002 2_StR_482/67 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kaufmann Herbert Paul NW aus TED
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wegen Betruges im Rückfall.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. September 1967 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 13. Oktober 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er zu Geldstrafe verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
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Die Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Auch die Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr läßt einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Die daneben ausgesprochene Geldstrafe kann hingegen nicht bestehen bleiben. Ihre Festsetzung auf 1 000 DM wird nur damit begründet, daß eine solche Gelästrafe den aus der Straftat gezogenen Gewinn gerade noch übersteige, während die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten weder in diesem Zusammen-
hang noch sonst im Urteil erwähnt werden. Bei dieser Sachlage läßt sich in Anbetracht der Höhe der Geldstrafe nicht ausschließen, daß die Vorschrift des
§ 27 c Abs. 1 StGB unbeachtet geblieben ist,
_ Willms Kirchhof . Meyer
Henning Baumgarten