Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 27.09.1967 – 2 StR 463/67
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2_StR_463/67 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Bauzeichner Johann H GE geboren am GEM 1950 in DAEEHHEEED.
vegen fortgesetzter Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht.
2072 002
aus Ki
für
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Bundesrichter
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. September 1967, an der teilgenommen haben:
Dr. Wwillms
als Vorsitzender, Kirchhof
Henning
Er. Müller
Baumgarten
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof uw
Staatsanvalt
in der Verhandlung,
GE vi Ger Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter m
Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 22. Mai 1967 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und lntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht nach § 175 a Nr.3 StGB zu zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Unbegründet sind allerdings die Bedenken des Beschwerdeführers gegen die Annahne einer Verführung des Zeugen Rudolph im ersten Einzelfall (Übernachtung vom 24. auf 25. Juni 1966). Die Feststellungen ergeben hier einwandfrei die Verführung. Daß die sittliche Widorstandskraft des noch nicht ganz 17-jährigen Lehrlings gegen die &leichgeschlechtlichen Zumutungen von Seiten des Anseklagten möglicherweise verhältnismäßig gering war, nachte ihn gerade leicht verführbar und des Schutzes gegen den verderblichen Einfluß des erwachsenen Homosexuellen besonders bedürftig; dies führt die Strafkamner im Anschluß an BGHSt 13, 228, 229 zutreffend aus. Andererseits braucht es für die Vollendung des Tatbestandes nicht soweit zu kommen, daß die sit%lichen Hemmungen durch die Einwirkung des Täters - gänzlich — beseitigt werden (vgl. BGHSt 20, 193). Wenn Rudolph trotz der Unzuchtshandlungen während der ersten Übernachtung die Beziehungen zum Angeklagten nicht abgebrochen, sondern noch über mehrere Monate fortgesetzt hat, so läßt dies keineswegs, wie die Revision meint, nur den Schluß zu, er sei von Anfang an von sich aus zur Unzucht bereit gewasen.
Die Strafkammer nimmt vier weitere Fälle gleichgeschlechtlicher Unzucht zwischen den beiden an. insoweit greifen die Beanstandungen der Revision durch. Bezüglich dieser Fälle heißt es {UA S. 10 oben): "RB, inzwischen den Wünschen des Angeklagten geneigter geworden, wenn auch an sich ohne größeres eigenes Interesse, widersetzte sich den sexuellen Aggressionen des Angeklagten zunächst schwächer, schließlich gar nicht mehr".
Daraus 1äßt sich nicht entnehmen, in welchen der vier genannten Einzelfälle er "schließlich" von sich aus zur Unzucht bereit war. Dann wären insoweit nur noch Vergehen nach § 175 StGB gegeben. Dies schlösse es zwar nicht aus, die sämtlichen fünf Fälle zur rechtlichen Einheit eines fortgesetzten Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB zusammenzufassen, weil der erschwerte Fall oder die erschwerten Fälle der ganzen Tat das rechtliche Gepräge geben (auch die bisherige Formulierung des Schuldspruchs bliebe bestehen); aber der betroffen. Die Urteilsgründe müssen deshalb erkennen lassen, in welchen Einzelfällen der fortgesetzten Handlung eine Verführung des Minderjährigen für erwiesen erachtet wird (vgl. zum ganzen BGH in NW 1962,1628;
auch RGSt 71, 111). Dies ist hier nicht der Fall. Danach kann das Urteil nicht bestehen bleiben.
willms Kirchhof Henning
Müller Baumgarten