Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967

BGH Urteil vom 20.09.1967 – 2 StR 322/67

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2072 023 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der strafsache

gegen

den Arbeiter Norbert G ED aus CB; zeboren om EEE 1939 in VAR xro. SEEN:

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. September 1967, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Dr. Willms

als Vorsitzender, Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten

als beisitzende Richter,

Staatsanval tg

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 15. Dezember 1966 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 16. Dezember 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu drei Jahren Zuchthaus

verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt, hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen, die Strafkammer habe die Beweisamträge. des Verteidigers über die Fehlsichtigkeit der Zeuginnen Be una vw unä über die Schwerhörigkeit der letzteren übergangen, gehen fehl. Denn es trifft nicht zu, daß die Strafkammer diese Anträge nicht beschieden und sich damit nicht befaßt habe. Vielmehr sind beide Anträge durch begründete Beschlüsse abgelehnt und auch im Urteil behandelt worden. Mängel dieser Entscheidungen hat die Revision nicht behauptet und bezeichnet.

Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

II. Auch die Sachrüge bleibt erfolglos.

Im wesentlichen wendet sich die Revision mit Einzelausführungen in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer. Die Erörterungen, in denen diese sich mit einer etwaigen blutenden Handverletzung des Angeklagten und deren Wahrnehmbarkeit durch Frau BED vefast, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt von den Ausführungen über das Wiedererkennen des Angeklagten durch Frau DB auf der Polizeiwache.

Was über das Erkennen des Angeklagten durch Frau MB im Urteil gesagt ist, gibt ebenfalls zu Bedenken keinen Anlaß. Einen Erfahrungssatz des Inhaltes, daß man Personen, die man in der Jugend kannte, dann aber

lange nicht mehr gesehen hat, an der Stimme oder sonst nicht erkennen könne, gibt es nicht.

Die Strafkammer ist von einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat ausgegangen. Dem aufhebenden Urteil des Senats vom 27. Oktober 1965 folgend hat sie sich insbesondere mit der Frage des Hemmungsvermögens des Angeklagten auseinandergesetzt. Ein Fehler zu Lasten des Angeklagten ist nicht ersichtlich.

Der Senat vermag auch nicht der Auffassung der Revision zu folgen, das Landgericht habe bei der Würdigung der beiden Sachverständigengutachten zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gegen den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" verstoßen.

Die Strafkammer hat sich dem Gutachten des sachverständigen Prof. Dr.Dr. Ehrhardt angeschlossen, der einen Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Qatzeit verneint hat und dabei auch den Fall Zvirbulis einschloß, in dem der Angeklagte mangels Beweises freigesprochen worden ist. Sie hat sodann bei ihrer Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Herkert, der die Anwendbarkeit des 8 51 Abs. 1 StGB nicht ausschließen zu können glaubte, darauf hingewiesen, daß dieser Sachverständige seine Auffassung in erster Linie auf das Verhalten des Täters im Falle ZU Geualtunzucht) gestützt habe, der hier nicht der Beurteilung unterliege, während er im Falle BEE, auf den es hier ankomme, nicht entscheidend vom Gutachten des Prof. Dr. Dr. Ehrhardt abgewichen sei.

Dies ist eine zulässige Erwägung, die nicht daran rührt, daß bei der Beurteilung der Frage der Zurechnungsfähigkeit zu Gunsten des Angeklagten auch Eigentümlichkeiten zu berücksichtigen waren, die sich etwa bei der Tat im Falle ZW ze2eigt haben mochten. Sie war um so eher gerechtfertigt, als beide Vorgänge zeitlich etwa vier Stunden auseinanderlagen und gerade im Hinblick auf die Frage der Zurechnungsfähigkeit wesensverschiedene Taten betrafen, von denen die zweite ‚Fall ZU8- & nit der ihr eigenen Triebhaftigkeit der verstandes- und willensmässigen Kontrolle stärker entrückt und damit den für die Anwendung des § 51 StGB wesentlichen geistigen Defekten vermehrt unterworfen war.

Da das Urteil des Landgerichts auch sonst keinen Fehler aufweist, war die Revision zu verwerfen.

Willms Meyer Henning Müller Baumgarten