Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 19.09.1967 – 5 StR 410/67
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2102 022 | | 2 PER
5_ StR 410/67
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Schlachtergesellen Ewald MED zu: ol, geboren am EEE 1954 in TEE Kreis u-
wegen versuchter Notzucht
‚Ti
- 2.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19.September 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr iipe.:
als Verteidiger, Justizobersekretär (EEE als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 23.Februar 1967 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Von Rechts wegen -
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- 3.
Gründe§
Der Angeklagte rügt mit der Revision Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Merkmale des inneren Tatbestands der versuchten Notzucht sind rechtsfehlerfrei dargetan. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landgericht den angeführten Gesamtumständen den Notzuchtvorsatz entnommen hat (UA S.7). Nach den Urteilsgründen konnte das Landgericht überzeugt sein, daß das festgestellte Verhalten des Angeklagten in seiner Gesamtheit die Möglichkeit ausschloß, es sei ihm nur auf einen freiwillig gewährten Geschlechtsverkehr angekommen. Der Tatrichter hat den Notzuchtvorsatz nicht, wie die Revision meint, aus der von dem Zeugen DEE pekundeten Bemerkung des Angeklagten geschlossen, daß "es" passiert wäre, wenn Ingeborg mitgemacht hätte. Nach dem Zusammenhang soll diese Erwägung im Rahmen der Beweiswürdigung (UA S.6) offensichtlich lediglich dazu dienen, darzutun, daß der zunächst alles bestreitende Angeklagte sich bereit gefunden hat, "der Wahrheit weiter wenigstens teilweise die Ehre zu geben" (UA S.6).
Es kann nicht zweifelhaft sein, daß ein Anfang der Ausführung vorlag.
a -4-
Die Feststellung des Urteils, daß der Angeklagte von seinem Vorhaben abließ und fortlief, weil sich eine Frau näherte, ergibt eindeutig, daß die Voraussetzungen des strafbefreienden Rücktritts vom nicht beendeten Versuch (§ 46 Nr.1 StGB) nicht vorlagen. Bei dieser Sachlage war es nicht erforderlich, diesen Gesichtspunkt im Urteil
ausdrücklich zu erörtern.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Kersting