Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 19.09.1967 – 5 StR 400/67
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2020 ed
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Rentner Gerhard S ED zu: Vomp Kreis EB (Orf.), geboren am ED 1913 in SCHE (Schlesien),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Notzucht u.a.
ya ii
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19.September 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin GW au: EEEEED als Verteidigerin, Justizobersekretär En als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die. Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Lüneburg vom 19.Dezember 1966 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ihm wird die nach dem 19. Dezember 1966 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
- 3.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts (des § 261 StPO) und des sachlichen Strafrechts rügt, ist unbegründet.
Erfolglos ist der Einwand, § 261 StPO sei verletzt worden, weil die auf UA S.15 unter Nr.7 wörtlich mitgeteilte Aussage des Angeklagten vom 15.April 1965 nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sei. Letzteres ist nicht erwiesen. Die Aussage kann in der Hauptverhandlung derart festgestellt worden sein, daß sie dem Angeklagten: vorgehalten und von ihm als richtig bestätigt worden ist. Daß die Sitzungsniederschrift nichts hierüber sagt, andere Vorhalte dagegen erwähnt, schließt das nicht aus. Es gibt kein Gesetz, nach dem jeder Vorhalt und: die Erklärung auf ihn in die Sitzungsniederschrift aufgenommen werden müssen. Daß einzelne Vorhalte in der Sitzungsniederschrift vermerkt sind, beweist daher nicht, daß andere Vorhalte nicht gemacht worden sind.
Die Anwendung: des sachlichen Strafrechts auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt: ist rechtsfehlerfrei.
Die hiergegen gerichteten Revisionsausführungen greifen nicht durch. Es gibt allerdings zu Bedenken Anlaß, daß - worauf die Revision hinweist -— in den Urteilsgründen bei der Wiedergabe der Beweiswürdigung unter VI B 6 auf UA S.29 bis. 30 gesagt wird, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung aus 13 Lichtbildern, auf denen Rosegret Mg und 12 andere gleichaltrige Mädchen abgebildet waren, nach einer halben bis einer Minute Suchens das Bild der Rosegret “Mo mit dem Bemerken ergriff, er glaube, diese sei es gewesen, könne ein Zufall gewesen sein, spreche aber auch stark dafür, daß der Angeklagte Rosegret MB gekannt nat.
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Hiermit kann nur gemeint sein, daß der Angeklagte möglicherweise das Opfer auf dem Bild gar nicht erkannt, sondern das Bild ganz zufällig herausgegriffen hate. Das verbietet es aber, aus dem mitgeteilten Vorgang zu schließen, daß der Angeklagte Rosegret Mghkennte, und eine solche Kenntnis als Beweistatsache für seine Täterschaft zu werten. Letzteres hat das Schwurgericht aber auch gar nicht getan. j
Die Darlegungen unter VI B 1. bis 5 der. Urteilsgründe beweisen, daß das Schwurgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten allein aus den Geständnissen geschöpft hat, die der Angeklagte bei seinen Vernehmungen durch den Kriminalkommissar SB und den Amtsgerichtsrat DB an 15. und 19.Mai 1965 abgelegt und bei denen er das Aussehen der Rosegret Mg ihre Kleidung, die Dinge, die sie bei sich trug, den Weg zum Tatort, den Tatort selbst und das Versteck der Leiche zutreffend beschrieben hat, sowie aus den Berichten, die der Angeklagte seinen Mitgefangenen Ve und HeiiB gegeben und bei denen er - ebenfalls zutreffend -— erzählt hat, daß Rosegret Mg» Oberschülerin war, daß sie kurz vor dem 11.Geburtstag ste:d, daß sie auf dem Rummelplatz ihren Bruder getroffen hat, daß sie ihre Uhr als Belohnung für gute Schulleistungen bekommen hatte und daß in dem Portemonnaie, das sie bei sich trug, 1,10 DM in zwei Münzen waren. Die Darlegungen unter VI B 6 der Urteilsgründe bedeuten hiernach nur, daß das Ergebnis des in der Hauptverhandlung durchgeführten Bildtestes das Schwurgericht in seiner aus den unter VIBi1 bis 5 dargelegten Umständen geschöpften Überzeugung nicht hat erschüttern können, gleichgültig, ob der Angeklagte das Bild der Rosegret Mg deshalb ergriff, weil er das Mädchen erkannte, oder ob das ein Zufall war. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
- LE REEEDPEEREENEE Zur
-5.
Was die Revision zur Rechtfertigung der Sachrüge sonst noch vorträgt, sind unzulässige Angriffe gegen die allein dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung.
Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfange geprüft. Die Prüfung ergibt keinen sachlichrechtlichen Fehler, welcher der. Revision zum Erfolge verhelfen könnte.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt © Schmidt Siemer Schmitt " Kersting