Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 13.09.1967 – 2 StR 431/67
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2072 050 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Wilhelm ID aus SED, geboren en 1915 in ip,
wegen Meineids und Rückfallbetruges»
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Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. September 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten
als beisitzende Richter, Bundesanwalt GEBin acer Verhandlung,
Staatsanwalt GE bei acer Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EB ..: ED
als Verteidiger,
Justizangestellter a
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 21. April 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-
mittels, an das Landgericht in Fulda zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründer
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids in cinem Falle und Rückfallbetruges in drei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und zehn Honaten verurteilt. Ferner hat es gemäß § 161 StGB auf den zeitigen Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und dauernde Eidesunfähigkeit erkannt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt, hat Erfolg.
1. Die Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen Meineids.
Der Angeklagte erklärte iu Offenbarungseidstermin an 14. Juni 1965 auf die Frage des Richters nach seinem gegenwärtigen Gewerbe: "Meinen Gewerbebetrieb habe ich am 6.2.1965 (gemeint war der 6.1.) abgemeldet". Hierbei verschwieg er, daß er am selben Tage praktisch dasselbe Gewerbe wieder neu" angemeldet hatte. Zu Unrecht sieht das Landgericht hierin eine Verletzung der dem Schuläner obliegenden Offenbarungspflicht. Ein Erwerbsgeschäft als solches ist nicht Gegenstand der verlangten Angaben im Offenbarungseidverfahren, weil es nicht dem Zugriff der Gläubiger unterliegt (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - z.B. BGHSt 8, 399; 19, 126 - im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts - z.B. RGSt 68, 130 - ). Solche Angaben werden selbst dann von der Eidespflicht nicht umfaßt, wenn sie auf ausdrückliche Fragen des Richters gemacht werden.
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Weil das Landgericht irrig davon ausgegangen ist, daß bereits das Verschweigen des Gewerbes den Tatbestand des Meineids erfüllt, hat es nicht untersucht, ob der Angehlagte Einkünfte aus dem fortgeführten Gewerbe oder sonstige hiermit zusammenhängende Vermögenswerte nicht angegeben hut. Da dieser nach den Urteilsfeststellungen noch bis etwa Juni 1965 Montagen ausgeführt hat, wäre eine solche Prüfung veranlaßt gewesen. Sie muß nachgeholt werden.
2. Die Verfahrensrügen zu den Betrugsfällen brauchen nicht behandelt zu werden, weil die Sachrüge zur Aufhebung und Zurückverweisung führt.
Das Landgericht unterstellt, daß der Angeklagte sich mit den zu viel erhaltenen Beträgen später rückbelastet hat. Diesen Umstand würdigt es nur bei der Frage des Vermögensschadens und führt hierbei aus, angesichts der ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten sei trotz Rückbelastung eine Vermögensgefährdung eingetreten. Der Angeklagte kann sein Konto aber rückbelastet haben, weil er sich bei den beanstandeten Abrechnungen geirrt und seinen Irrtum nachträglich erkannt hat. Da diese nahce-
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liegende Möglichkeit im Urteil nicht erörtert worden ist, muß besorgt werden, daß sie bei der Beweiswürdigung übersehen worden ist. Hierin liegt ein sachlich-rechtlicher
Fehler (vgl. BGH NJW 1953, 1440 Nr. 23).
Baldus Kirchhof Meyer
Müller Baumgarten