Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967

BGH Urteil vom 12.09.1967 – 5 StR 432/67

5. Strafsenat

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5 StR 432/67 | 2099 038 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Werner H ED zu: Te, geboren an WW 1943 in Suuie,

wegen Meineides

2 / 6

- 2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12.September 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt. Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr EEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär nn

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkamnt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wirä das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 13.Juni 1967 aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

- Von Rechts wegen -

- 3.

Gründe§

Mit Recht macht die Staatsanwaltschaft geltend, daß das Landgericht nach den Feststellungen zum äußeren und inneren Sachverhalt den Angeklagten wegen Meineides (§ 154 StGB) hätte schuldig sprechen müssen.

Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen der Tatrichter auf Freisprechung erkannt hat.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Kersting