Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 12.09.1967 – 5 StR 343/67
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Al 2102 02° .“
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
1. den Rohrleger Heinz B EEE zu: CE, dort geboren om GE 1957,
2. den Arbeiter Friedhelm TEE au: OHR. dort geboren an EB 1337,
wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i.R. u.2.
- 2.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12.September 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Schmidt Sienmer Schmitt Kersting
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr En als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär my
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten Bw und Time gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 4.April 1967 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
-— Von Rechts wegen -
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Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Rückfalldiebstahls und wegen gemeinschaftlichen Betruges verurteilt. Die Revisionen haben keinen Erfolg.
I.
Die Rüge beider Beschwerdeführer, der § 136a StPO sei verletzt worden, ist unbegründet.
Verfehlt ist allerdings die Äußerung der Strafkamner, die genannte Bestimmung wolle allgemein "nur ein massives, aktives Einwirken auf den Beschuldigten verhindern, das einer Folterung nahekommt" (UA S.9). Ob dieser Satz nur eine ungeschickte Formulierung ist oder einen Rechtsirrtum des Landgerichts offenbart, ist aber gleichgültig. Denn das Revisionsgericht hat die tatsächlichen Vorgänge im Wege des Freibeweises selbständig zu prüfen und zu beurteilen (BGHSt 16,164). Dabei hat der Senat keinen Verstoß der Polizeibeamten gegen § 136a StPO festgestellt.
Die Angeklagten waren von einer Polizeistreife bemerkt worden, als sie in der Nähe eines Lanäfahrerlagers bei Kiel etwa 100 kg Kupferkabelenden abbrannten. Dem herbeigerufenen Kriminalmeister U erklärten sie zunächst, sie hätten die Kabelenden in einem schleswigholsteinischen Dorf bei Hamburg, dessen Namen sie nicht wüßten und das sie auch nicht wiederfinden würden, von irgendeinem Baupolier gekauft. Bei der förmlichen Vernehmung, die folgte und schließlich zu einem Geständnis des Angeklagten FBführte, will dieser, wie er in der Hauptverhandlung in erster Linie erklärt hat, Mißhandlungen befürchtet haben. Dazu hatte er keinen Grund. Seines lLeugnens wegen hatte ihn Kriminalmeister Ust nur darauf hingewiesen, "daß man bei der unklaren Sachlage auch anders vorgehen könne und daß sogar eine Vorführung vor den Richter und eine Verhaftung möglich sei" (UA S.8).
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TB will dann auch ferner befürchtet haben, "für längere Zeit festgehalten zu werden" (UA S.8). Ob die Äußerung Us: eine Drohung in dieser Richtung oder nur eine zulässige Belehrung darüber war, welche Folgen das eigene Verhalten TB: haben konnte, hängt im wesentlichen vom Tonfall ab und ließe sich nur auf Grund einer nersönlichen Anhörung der Beteiligten beurteilen. Es kann indessen ebenso dahinstehen, wie die Frage, ob die strengen gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlaß eines Haftbefehls vorgelegen hätten, wenngleich das Abbrennen von Kabeln den Schluß auf eine Verdunklungsgefahr zuließ. Jedenfalls ist nicht feststellbar, daß eine solche Drohung das Geständnis FEB: verursacht habe. Der Senat hält es im Gegenteil für ausgeschlossen, daß FREE, der schon wiederholt vor Gericht gestanden hatte und bestraft worden war, aus Furcht vor einer längeren Untersuchungshaft gehandelt haben könnte. Er gab sein Leugnen zwar sofort auf, als er sah, daß Kriminalmeister UciB im Laufe der weiteren Vernehmung eine rote Festnahmeanzeige auf den Tisch legte, um sie auszufüllen (UA S.8). Daraus mag er geschlossen haben, daß er nun dem Ermittlungsrichter vorgeführt werden sollte. Das allein war aber kein Grund, alsbald schon vor der Polizei ein Geständnis abzulegen. Dazu war noch vor dem Ermittlungsrichter Zeit, wenn der Angeklagte dort erkannte, daß ihm sonst die angeblich befürchtete längere Untersuchungshaft drohte. Die Erwartung der kurzfristigen Freiheitsentziehung bis zur Vernehmung durch den Richter war nicht geeignet, die freie Willensentschließung zu beeintröchtigen und den einzigen Beweggrund für eine schwere Selbstbezichtigung zu bilden. Daß der Angeklagte TEE sich zum Geständnis schon vor der Polizei entschloß, darin auch zwei frühere, zunächst noch unbekannte Fälle angab und schließlich von sich aus eine Tatortskizze fertigte, war nicht die Folge einer Drohung, sondern besserer Einsicht. Der Angeklagte FW nat in seiner
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Einlassung, wie die Urteilsgründe sie wiedergeben, die
rote Festnahmeanzeige überhaupt nicht erwähnt. Der Behauptung der Revisionen, Kriminalmeister UslB habe dieses Schriftstück "demonstrativ" auf den Tisch gelegt und dadurch das Geständnis herbeiführen wollen, steht entgegen, daß er nicht etwa, nachdem FEB die Diebstähle zugegeben hatte, davon Abstand genommen hat, das Formblatt auszufüllen, sendern trotzdem eine Festnahmeanzeige (B1.6 d.A.) gefertigt hat.
II.
Die Sachbeschwerden sind unbegründet. Die Feststellungen tragen die Verurteilung. Entgegen den Ausführungen in der Revision des Angeklagten FB ist auch der Vorsatz des Betruges im Urteil rechtlich ausreichend dargetan.
Sarstedt Schmidt . Siemer Schmitt Kersting