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BGH Urteil vom 08.09.1967 – 4 StR 81/67

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2124 090 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 SR 81/67 URTEIL in der Strafsache

gegen

1. den Tr Eugen > = s DUB; sort geboren om GE 1907,

2. den Elektroinstallateur Karl-Heinz nn: ei geboren am 1939 in G Ober-

schlesien,

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgericnhtshofs hat in der Sitzung vom 8. September 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Nayr Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Bundesanvalt aD

als Vertreter der 5Sundesanwaltschaft, Rechtsanvalt en: EEE :

als Verteidiger für den Angeklagten Hg»: Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten Hi vira das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 6. Juli 1966 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten Bee wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

DT ee

Der Angeklagte HE ist wegen fahrlässiger Tötung in zwei Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis, der Angeklagte PB wegen fahrlässiger Tötung in zwei Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in vier Fällen und faehrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einen Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Beiden wurde die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von jeweils zvei Jahren entzogen. Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten HOW hat teilweise Erfolg.

I. Die Revision des Angeklagten He

1. Der Auffassung der Strafkammer, die Mitverursachung des Unfalls durch den Angeklagten beruhe darauf, daß die von ihm eingehaltene Geschwindigkeit von 80 km/h zu hoch gewesen sei, bei der Reichweite seines Abblendlichts habe er nur 50 bis 55 km/h fahren dürfen, kann nicht zugestimmt werden. Sie steht in zweifacher Hinsicht in Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen:

a) Die Kammer geht bei der Errechnung der nach ihrer Ansicht zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 bis 55 km/h davon aus, der Angeklagte habe den Heuwagen auf etwa 35 m Entfernung erkannt. Abgesehen davon, daß es nicht richtig ist, die Entfernung, auf die der Angeklagte den Heuwagen "erkannt hat", gleichzusetzen mit seiner "Sichtweite" und der Reichweite des Abblendlichts, beruht die Feststellung einer Entfernung von 35 m auch auf einem Denkverstoß. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte beim Erblicken des Hindernisses erschrocken.

Bei der Ermittlung der Entfernung, auf die er erstmals den Heuwagen sah, mußte also - freilich nur für diesen Bercchrurgs. zweck — die in der Schreckzeit zurückgelegte Strecke ebenfalls mitberücksichtigt werden. Danach hat der Angeklagte den Heuwagen nicht erst etwa auf 35 m (13,25 m Bremsspur bis zum Anhänger + 22,22 m zurückgelegter Weg innerhalb der Reaktions- und Bremsansprechzeit) gesehen. Setzt man vicelmehr für die Schreckzeit, da kein Anlaß zu einer Abweichurg von der Regel ersichtlich ist, ebenfalls 1 Sekunde an, so ergibt sich, daß der Angeklagte das Hindernis auf etwa 57 m (13,25 + 22,22 + 22,22 m) in scinem asymmetrischen Abblendlicht erkannt hat.

b) Der Bemessung der zulässigen Geschwindigkeit auf höchstens 50 bis 55 km/h steht aber noch eine weitere Feststellung des Urteils im Wege. Die Kammer geht in Übercinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtig davon aus, daß das Abblendlichteines mit vorschriftsmäßigen Scheinwerfern ausgestatteten Kraftfahrzeugs bei asymmetrischen! Licht in der Regel bis 75 m und darüber reicht. Da unwiderlegt ist, daß das Fahrzeug des Angeklagten ‚drei Tage vor dem Unfall beim Kundendienst "in jeder Beziehung" überprüft vworgen ist und dem Urteil nichts dafür zu entnehmen ist, daß die Scheinwerfer nicht auf diese regelmäßige Weite eingerichtet waren, mußte die Strafkammer auch eine Reichweite von 75 m zugrundelegen. Dann aber war die von dem Angeklagten gefahrene Geschwindigkeit von 80 km/h nicht zu hoch. Bei dicser Geschwindigkeit kommt ein Kraftfahrzeug mit der hier festgestellten mittleren Bremsverzögerung von 6 m/sec“ bei rechtzeitiger Reaktion auf etwa 63 m zum Halten. Der Schuldspruch kann demnach nicht darauf gegründet werden, der Angeklagte habe nach dem Abblenden eine unzulässig: hohe Geschwindigkeit beibehalten.

2. Die Verurteilung des Angeklagten ist gleichwohl berechtigt. Seine Mitschuld am Unfall ist nach den tatsäch-

5.

lichen Feststellungen und den unter 1.) angestellten Erörterungen darin zu finden, daß er die vor ihm liegende Fahrbahn nicht genügend aufmerksam beobachtet hat. Aus den Urteil ergibt sich nicht, daß der Angeklagte an der ärfüllung dieser Sorgfaltspflicht unverschuldet gehindert gcwesen wäre. Auch er selbst vermag keine einleuchtende Erklärung für die zu späte Einleitung der Bremsmaßnahme zu geben. Hätte er rechtzeitig, d.h. als der Heuwagen vom Lichtkegel seines Abblendlichts erfaßt wurde und nicht erst aus

57 m Entfernung zu bremsen begonnen, so wäre er mindestens

12 m (75 m Sichtweite - 63 m Anhalteweg) vor dem Hindernis zum Halten gekommen. Da er das auf der Fahrbahn entgegenkommende Fahrzeug des Mggpschon aus 400 m geschen hatte, mußte er damit rechnen, daß er dem Hindernis nicht auf die linke Straßenseite ausweichen konnte. Angesichts der groben Verletzung seiner Sorgfaltspflicht waren sowohl der Unfall wie scince schweren Folgen auch voraussehbar. Der Angeklagte kann sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen, Darauf, daß Hindernisse in der Fahrbahn beleuchtet sind, darf nach ständiger Rechtsprechung nicht vertraut werden (vgl. Übersicht

bei Böhmer MDR 60, 100 u. Möhl DAR 67, 172, 175). Das muß vor allem gelten für eine Landstraße, die weitgehend auch dem landwirtschaftlichen Verkehr dient und dort besonders in der Zeit der Ernte. Hier kommt hinzu, daß der Angeklagte auch schon deswegen nicht den Vertrauensgrundsatz für sich beanspruchen kann, weil er sich durch die Verletzung seiner Sorgfaltspflicht bei der Beobachtung der Fahrbahn selbst verkehrswidrig verhalten hat (vgl. Mühlhaus, Fahrlässigkeit in KVR Bl. 10 R, Voraussehbarkeit KVR Bl. 9 R; BGH VRS 12, 46, 49). Aus diesem Grunde und weil er mit einem unbeleuchteten Hindernis rechnen mußte, er also nicht schuldlos durch den Verkehrsverstoß des BE überrascht worden ist, kann ihm entgegen der Ansicht der Revision auch keine Schreckzeit zugebilligt werden. Die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in zwei Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.

3. Der Strafausspruch kann hingegen nicht bestehen bleiker, Die Zumessungserwägungen des Landgerichts sind maßgeblich auf den Vorwurf einer "verantwortungs- und rücksichtslos" beibehaltenen überhöhten Geschwindigkeit abgestellt. Der neue Tatrichter wird daher zu überprüfen haben, ob und gegebenenfalls inwieweit die im Urteil straferschwerend angerechneten Umstände auch für den Vorwurf der Verletzung der Sorgfaltspflicht Gültigkeit haben. Dabei wird er sich mit den Ausführungen der Revision über die Strafhöhe - der Staatsanwalt hatte in der Hauptverhandlung nur acht Monate Gefängnis beantragt und damit zu Recht auf das weit auseinanderklaffendce Schuldmaß der beiden Angeklagten abgestellt - auseinandersetzen müssen. Mit der Aufhebung im Strafausspruch entfällt auch die Maßnahme der Entziehung der Fahrerlaubnis (BGEHSt iA, 381, 382), obgleich insoweit kein Rechtsfehler vorliegt.

II. Die Revision des Angeklagten Bu»

1. Weder der Schuldspruch noch die Strafzumessungserwägungen lassen einen Rechtsfehler erkennen. Was die. Revision zur Frage der Ursächlichkeit des Verhaltens des Angeklagten vorträgt, ist abwegig.

2. Auch die Angriffe gegen die Bejahung einer rücksichtslosen Handlungsweise i.S. des § 315 c Abs, 1 Ziff. 2 StGB gehen ins Leere. Gegen die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe zumindest aus Gleichgültigkeit gehandelt, bestehen angesichts der getroffenen tatsächlichen Feststellungen keine rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hat bereits mehrere Tage vor dem Unfall, also in einer. Zeit, in der die Wetterlage noch nicht dazu drängte, das Heu in die Scheune zu holen, entdeckt, daß an dem Anhänger keine gebrauchsfähigen Rückstrahler mehr vorhanden waren. In unverständlicher Wachlissigkeit unternahm er jedoch nichts. Als er am Unfalltag die zweite Fuhre Heu aufgeladen hatte, setzte die Abenddämmerung ein; als er den Feldweg erreicht hatte, war es

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dunkel. Obgleich der Weg von der Wiese bis zu seinem Hol mit dem ordnungsgemäß beleuchteten Traktor nur zehn Minuve:: beanspruchte, hielt es der Angeklagte nicht für notwendig, das vergessene Verbindungskabel für die Schlußleuchten des Anhängers zu holen. Wenn das Landgericht in diesem unbekümmerten Verhalten "zumindest eine Gleichgültigkeit" sieht und es als grob verkehrswidrig und rücksichtslos i.S. des § 315 c Abs. 1 Ziff. 2 StGB einstuft, so steht es damit in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 5, 392; VRS 16, 354, 356). Mit den Einwänden der Revision gegen die in diesen Entscheidungen getroffene Begriffsbestimmung der Rücksichtslosigkeit hat sich der Senat bereits in VRS 23, 289, 291 auseinandergesetzt.

5. Da auch die Strafzumessungsgründe einschließlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und der angeordneten Sperrfrist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthalten, war seine Revision insgesamt zu verwerfen.

Rotberg Loesdau Bundesrichter Mayr nr "ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Rotberg Spiegel Hürxthal