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BGH Beschluss vom 01.09.1967 – 4 StR 405/67

4. Strafsenat

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2124 079 BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 405/67 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kellner Karl-Heinz HD zu: uw, geboren an 1935 ir EEE. zur

Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten schweren Diebstahls.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 1. September 1967 gemäß § 349 Abs. 4 StIO einstimmig beschlossen;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Ürteil des Landgerichts Bielefeld vom 5. Mai 1967 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafka.mer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründes

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Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen versuchten Einbruchdiebstahls zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. bs hat ihm außerdem die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und Sicherungsverwahrung angeoränet.

Die auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung beschränkte Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.

Nit Recht beanstandet dic Revision, daß das Landgericht die Sicherungsverwahrung angeordnet habe, ohne den Angeklagten gemäß § 265 Abs. 2 StPO auf diese Mög-

lichkeit hinzuweisen. Anklage- und Eröffnungsbeschluß hatten als anzuwendendes Strafgesetz § 2A a LtG, aber nicht § 42 e StGB genannt. Auch in der Hauptverhandlung ist auf die Möglichkeit, daß Sicherungsverwahrung angeordnet werden könne, nicht hingewiesen worden; nicht einmal der Vertreter der Staatsanwaltschaft hat in seinem Schlußwort einen dahingehenden Antrag gestellt. Danach mußte der Angeklagte zwar damit rechnen, daß er als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt und daß

die Strafe nach § 20 a StGB geschärft werden könnte. Er brauchte jedoch nicht zu gewärtigen, daß die Strafkammer seine Sicherungsverwahrung erwägen

oder sogar anordnen werde. Hierzu hätte as nach

§ 265 Abs. 2 StPO vielmehr eines Hinweises auf

§§ 42 e StGB und die darin vorgesehenen Rechtsfolgen bedurft (BGH GA 1966, 180).

Die Revision führt danach zur Aufhebung des Ausspruchs über die Anoränung der Sicherungsverwahrung und insoweit zur Zurückverweisung der Sache. Dem weitergehenden Antrag des Generalbundesanwalts äuf Aufhebung des gesamten Straf-

ausspruchs ist schon durch die hier zulässige Beschränkung der Revision (vgl. BGlSt 7, 101 ff) der Boden entzogen.

Kotberg Kai Die Bundesrichter Mayr und

Dr.Dr. Spiegel sind beurlaubt en

und können deshalb nicht Hürxthal unterschreiben.

Rotberg