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BGH Urteil vom 29.08.1967 – 5 StR 372/67

5. Strafsenat

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Zu

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja

StGB §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3

Zum Begriff des Straßenraubes

BGH, Urt. v. 29,.August 1967 - 5 StR 372/67 - LG Hamburg

l.

2.

3.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Kellner Peter _H aus Hi, dort geboren am 1936, zur Zeit in Untersuchungshaft,

die zahnärztliche Helferin Elfriede U ED , ohne festen Wohnsitz,

geboren am 1948 in Nsiiiip, den Maler Joachim N

zur Zeit in Untersuchungshaft, aus Hp. dort geboren am 1947,

zur Zeit in anderer sache in Strafhaft,

den Metzger Gerhard Ha aus geboren am EEE 1940 :n zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

H ’ (Ostpreußen),

wegen gemeinschaftlichen Raubes

- 2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29.August 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr in als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin BD u: EEE

als Verteidigerin der Angeklagten HEEEm, UM und Be,

Rechtsanwalt ED au: EEE als Verteidiger des Angeklagten NW,

Justizsekretär m

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 3.Februar 1967 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Landeskasse.

-— Von Rechts wegen -

-3-

Gründe§

Die Angeklagten hatten dem Willi SW in einer Gastwirtschaft heimlich Noludar in sein Glas gegossen und ihn zum Trinken veranlaßt. Als EEE eine Übelkeit fühlte und ihn eine unwiderstehliche Müdigkeit ergriff, boten die Angeklagten ihm an, ihn nach Hause zu fahren. Silpwar damit einverstanden. Alle vier Angeklagten brachten ihn zum Wagen, drei der Angeklagten stiegen mit ein, nur Ne» blieb zurück. Da SW noch nicht ganz eingeschlafen war, fuhr der Angeklagte Hai den wagen so lange in der Stadt umher, bis WB schlief. Nunmehr fuhren sie aus der Stadt heraus. Der Angeklagte Hp nahm dem willensunfähigen SCEEEB sein Geld und seine Wertsachen ab. Das Geld wurde unter die Angeklagten verteilt. Auch NED erhielt 50 DM.

Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen einfachen Raubes verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet dies.

I.

Zu Unrecht wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, daß die Angeklagten nicht wegen Straßenraubes verurteilt worden sind.

Zutreffend legt das angefochtene Urteil dar, daß ein Raub nur dann auf öffentlicher Straße begangen worden ist, wenn der Täter die Nötigungshandlung auf öffentlicher Straße vorgenommen hat, daß es hingegen nicht genügt, wenn die Sachen auf einer öffentlichen Straße weggenommen worden sind (vgl. BGHSt 17,179,181).

Dieser Ausgangspunkt würde praktisch wieder aufgegeben, wenn man zur Begehung der Nötigungshandlung auch rechnen würde, daß die Wirkung der Gewaltanwendung bei dem Opfer noch auf der Straße fortdauert. Steht das Opfer nämlich zur Zeit der Wegnahme nicht mehr psychisch oder phyrisch

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unter dem Eindruck der Gewalt, hat es also seine Willensfreiheit wiedererlangt, so fehlt es an dem notwendigen Zusammenhang zwischen Gewaltanwendung und Wegnahme, rz liegt dann überhaupt kein Raub vor. Daraus folgt, daß jedenfalls dann kein Straßenraub gegeben wäre, wenn Schulz schon bewußtlos in den Wagen gekommen wäre. Der bloße Umstand, daß die volle Bewußtlosigkeit erst auf der Straße eintrat, macht den Raub noch nicht zum Straßenraub.

Auch in dem Herumfahren auf der Straße liegt keine Gewalt. Die Angeklagten hatten SgWWwiurch eine List in den Wagen gelockt, indem sie vorgaben, ihn nach Hause fahren zu wollen. SW hat zu keinem Zeitpunkt in dem Wagen das Verlangen gestellt auszusteigen. Das Herumfahren bis zum Eintritt der Bewußtlosigkeit war eine Fortsetzung der List. Es wirkte nicht gewaltsam auf den ‘Willen des SC :in.

II.

Auch sonstige Rechtsfehler enthält das Urteil nicht. Das gilt auch für die Darlegungen, mit denen die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten NW 2is Mittäterschaft, nicht als bloße Beihilfe wertet.

-5-

Der Generalbundesanwalt hatte Abänderung des Schuldspruches dahin beantragt, daß die Angeklagten des Straßenraubes schuldig seien.

Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Kersting