Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 25.08.1967 – 5 StR 326/67
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2102 037 5 StR 326/67 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
die Verkaufsfahrerin Johanne R (GEEEEEEED geborene eus Hp; geboren am ED 1924 in raum,
wegen fortgesetzter Unterschlagung u.a.
- 2.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25.August 1967, an der teilgenommen haben:
Bundesrichterin Dr.Koffka als Vorsitzende, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt. Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter. Kersting ‚als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof En als ‚Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär un
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, ?Zür Recht erkannt: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts in Hamburg vom 7.April 1967 wird verworfen.
Die Angeklagte trägt die Kosten’ des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
- 3 —-
Gründe§
Die Sachrüge dringt nicht durch. I.
Die Verurteilung der Angeklagten wegen fortgesetzter Unterschlagung anvertrauter Sachen ist rechtsirrtumsfrei.
Die Feststellungen des Landgerichts enthalten zwar keine Angaben über die Mindestzahl der Einzelakte, die zur Abgrenzung des Unfangs der fortgesetzten Tat erförderlich sind. Das nötigt jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils. Denn Tatzeit und Höhe des unterschlagenen Geldbetrages sind im Urteil festgestellt. Es ist auch ausgeschlossen, daß eine genauere Feststellung der Zahl der Einzelakte das Strafmaß zugunsten der Angeklagten beeinflussen könnte.
1. Mit Recht sieht die Strafkammer in der Abänderung der vom Lagerverwalter abgezeichneten Vermerke auf den Tourenzetteln und in dem Gebrauch der Tourenzettel mit den gefälschten Vermerken -eine Urkundenfälschung.
2. Unrichtig ist hingegen die Annahme der Strafkammer, die Angeklagte habe die Rechnungsdurchschriften dadurch gefälscht, daß sie auf den Durchschriften unrichtige Vermerke über die Zahl der zurückgegebenen leeren Dosen gemacht hat. Bei diesen Vermerken hat die Angeklagte nicht über die Person des Urhebers getäuscht; auch für die Firma Kan und ihren Inhaber bestand kein Zweifel, daß diese Vermerke von der Angeklagten herrührten. Die Vermerke waren nur inhaltlich falsch, sie stellten eine schriftliche Lüge dar,
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die den Tatbestand des _§ 267. StGB nicht erfüllt (vgl. BGHSt 9,44).
Dieser Rechtsirrtum des Landgerichts zwingt aber nicht zu einer Abänderung des Urteils. Die Strafkamner hat insgesamt nur eine Urkundenfälschung angenommen, weil die Angeklagte die Rechnungsdurchschrift und den gefälschten Tourenzettel gleichzeitig und zur gleichzeitigen Täuschung einer einzigen Person vorgelegt hat. Diese Verurteilung wegen Urkundenfälschung bleibt berechtigt, weil die Angeklagte die Vermerke auf den Tourenzetteln gefälscht hat. Der Umfang der Urkundenfälschung ist in diesem Fall dadurch hinreichend gekennzeichnet, daß die Angeklagte auch diese Straftat zur Deckung eines bestimmten Schadens und in einem genau festgestellten Zeitraum begangen hat; sie bestand aus zahlreichen gleichartigen Einzel-Handlungen, die jeweils kleinere Beträge zum Gegenstand hatten.
Der Rechtsfehler führt auch nicht zur Aufhebung des Strafausspruches. Die Strafkammer hat für die Urkundenfälschung eine Einzelstrafe von sechs Monaten Gefängnis festgesetzt. Es erscheint ausgeschlossen, daß diese maßvolle Strafe durch den Rechtsfehler beeinflußt ist, zumal die Strafkammer es strafschärfend hätte würdigen
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dürfen, daß die Angeklagte zur Unterstützung der Täuschung durch die gefälschten Tourenzettel auch die Rechnungsdurchschriften mit den inhaltlich unrichtigen
Vermerken vorgelegt hat.
Koffka Siemer Schmitt Börker Kersting