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BGH Urteil vom 25.08.1967 – 5 StR 306/67

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2102 038 2 5_StR_306/67

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

1. den Kraftfahrer Wolfgeng M EEE zus TEE,

dort geboren am ÜEW 1944, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,

2. den Kunst- und Bauschlosser Achim TEE zus

HOEEED, dort geboren am ED 1940,

wegen schweren Raubes u.a.

- 2.

Der 5.Strafsenat des:.Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 25.August 1967, an der teilgenommen haben:

. Bundesrichterin Dr.Koffka „a18, Vorsitzende, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwait beim Bundesgerichtshof MP als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin: WERE ou: EEE als Verteidigerin des Angeklagten Mu», Rechtsanwalt EB aus EEE

als Verteidiger des Angeklagten Fa,

Justizsekretär ii»

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-

Die Revisionen der Angeklagten MB una TEE zegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 6.Februar 1967 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. . on

- Von Rechts wegen -

f

Gründe§

A.

Die Revision des Angeklagten MB, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1. Es gibt weder ein Gesetz noch einen allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, der die Strafkammer verpflichtete, den Angeklagten MEEp, dessen Verteidiger oder den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft zu veranlassen, Beweisamträge zu stellen, die darauf abzielten, Beweise über Art und Menge des Alkohols, den der Angeklagte Mus vor der Tat genossen hatte, und über die Auswirkungen des Alkoholgenusses auf seine Einsichtsfähigkeit und sein Hemmungsvermögen zu erheben.

2. Erfolglos ist auch die Rüge, die Strafkammer habe die ihr gemäß § 244 Abs.2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt, weil sie es unterlassen habe, von Amts wegen Beweis über die unter 1 mitgeteilten Tatsachen zu erheben.

Soweit die Revision meint, die Strafkammer habe die Zeugen Irmtraud SEP, Roıf Sp und Re Widersprüche hinweisen müssen, die zwischen ihren Aussagen in der Hauptverhandlung und ihren früheren Aussagen bestehen, scheitert der Revisionseinwand schon daran, daß eine Aufklärungsrüge grundsätzlich nicht auf die Behauptung gestützt werden kann, der Tatrichter habe es unterlassen, an einen Zeugen, den er in der Hauptverhanädlung gehört hat, bestimmte Fragen zu stellen oder ihm bestimmte Vorhalte zu machen. Das Revisionsgericht kann nicht prüfen, ob der

-4-

-4- Tatrichter die Fragen nicht doch gestellt oder die Vorhalte

"nicht doch gemacht hat.

‘ Soweit die Revision meint, die Strafkammer hätte einen medizinischen Sachverständigen über die Auswirkungen des Alkohols hören müssen, ist die Aufklärungsrüge gleichfalls ohne Erfolg. Die Urteilsgründe enthalten keine Angaben über die Menge des Alkohols, die der Angeklaste Me (nach der Überzeugung der Strafkammer oder nach seiner insoweit unwiderlegten Einlassung) vor der Tat genossen hat. Sie teilen, soweit sie den Angeklagten MED vetreffen, nur mit, daß dieser Angeklagte, der Angeklagte Pb und der Mitangeklagte Pi sich von einem Zeitpunkt zwischen 22 und 23 Uhr bis kurz nach 1 Uhr in der Tanzbar und Gaststätte "Exotica" aufhielten, daß sie dort Sekt und Bier tranken und daß der Angeklagte Mi in der Hauptverhandlung ausdrücklich erklärt hat, zur Tatzeit bei vollem Bewußtsein gewesen zu sein. -Bei dieser Sachlage brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen, von Amts wegen einen medizinischen Sachverständigen über die Auswirkungen des Alkoholgenusses auf die Einsichtsfähigkeit und das Hemmungsvermögen des Angeklagten zu hören. Dies gilt um so mehr, als der Angeklagte MB laut Akten bei seiner polizeilichen Vernehmung am 2.September 1966 angegeben hatte, er habe vor der Tat in der Gaststätte "Am Waldesrand" ein Glas Bier und danach in der "Exotica"-Bar und in dem Gastraum insgesamt drei Glas Sekt, zwei Liköre und fünf Glas Bier getrunken. Er habe sich angeheitert und bei vollem Bewußtsein gefühlt (vgl. B1.27 d.A:). u

An dieser rechtlichen Beurteilung ändert nichts, daß die Mitteilung über die oben erwähnte Erklärung des Angeklagten MB in der Hauptverhandlung handschriftlich in die zum größten Teil in Maschinenschrift geschriebenen Urteilsgründe eingefügt worden ist.

-5.-

Das Revisionsgericht hat auch nicht zu prüfen, ob das, was das Urteil über die Erklärungen mitteilt, die ein Angeklagter oder ein Zeuge in der Hauptverhandlung abgegeben hat, mit dem übereinstimmt, was die Sitzungsniederschrift über den Inhalt dieser Erklärungen sagt (vgl. BGH NIW 1966,63°°). Es kann der Revision daher auch nicht zum Erfolge verhelfen, daß im vorliegenden Falle die Sitzungsniederschrift, soweit sie derartige Erklärungen betrifft, durch handschriftliche Einfügungen ergänzt worden ist, die von dem Urkunäsbeamten der Geschäftsstelle laut Vermerk ‘vom 9.Februar 1967 genehmigt worden sind.

3. Auf der behaupteten Verletzung des § 273 Abs.3 StPO kann das Urteil nicht beruhen.

4. § 261 StPO ist nicht verletzt. Was die Revision hierzu vorträgt, sind lediglich unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.

Il. Sachrüge

1. Der Rechtsgrundsatz, daß der Tatrichter bei unüberwindlichen Zweifeln im Bereiche des Tatsächlichen zugunsten des Angeklagten entscheiden muß (in dubio pro reo), ist nicht verletzt. Die Urteilsgründe ergeben, daß die Strafkammer von der Richtigkeit ihrer in den Urteilsgründen mitgeteilten

Feststellungen überzeugt war.

2. Was die Revision zur Rechtfertigung der Sachrüge sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

3. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil, soweit es den Angeklagten MED vetrifrt, in vollem Umfange geprüft. Die. Prüfung ergibt keinen sachlichrechtlichen Mangel.

-6- B.

Die Revision des Angeklagten PM, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist gleichfalls unbegründet. Das Urteil ergibt die Überzeugung der Strafkammer, daß PEMEWW nicht so viel Alkohol genossen hatte, wie er behauptet.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Koffka Siemer Schmitt

Börker Kersting