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BGH Urteil vom 22.08.1967 – 4 StR 374/67

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2124 094

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Herbert August 5 (EEE aus EEE; zeboren an EEE 1917 in

2

wegen Unzucht zwischen BKännern

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. August 1967, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesricnter Börtzler Bundesrichter hayr Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ww als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Kecht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. April 1967 aufgehoben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben bestehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe,

Der einschlägig mehrfach vorbestrafte Angeklagte ist erneut wegen Unzucht zwischen ilännern gemäß § 175 StGB zu einer Gefängnisstrafe von sechs lionaten verurteilt worden. Seine Revision, die die allgemeine Sachrüge erhebt, hat Erfolg.

1. Der äußere Tatbestand des § 175 Abs. 1 StGB ist rechtsirrtumsfrei festgestellt. Bedenken ergeben sich jedoch insoweit, als das Urteil keine Ausführungen zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten enthält. Die Strafkammer stellt zwar fest, daß der bisherige Lebenslauf des Angeklagten eine starke Triebhaftigkeit in Bezug auf gleichgeschlechtliche Handlungen mit Jugendlichen erkennen läßt, die er "auch unter dem eindruck schwerer Bestrafungen nicht zügeln kann"; er sei, ohne Rücksicht auf drohende Bestrafungen, bei sich bietender Gelegenheit schnell bereit, sich unzüchtig mit Jugendlichen einzulassen; auch sei offensichtlich, daß er das jetzt zur Aburteilung gelangte erneute "sexuelle Fehlverhalten" in keiner Weise bereue oder einsehe. Angesichts dieser in den Strafzumessungserwägungen enthaltenen Kennzeichnung des Angeklagten durch die Strafkaimer fällt es auf, daß sie dessen schwerer Kriegsverletzung bei ihrer Beurteilung der inneren Tatseite offenbar überhaupt keine Aufmerksamkeit gewidmet hat. Der Angeklagte wurde 1942 im Fronteinsatz verschüttet und zog sich hierbei einen Schädelbruch zu; wegen dieser und anderen Verwundungen war er längere Zeit in verschiedenen

Lazaretten untergebracht. Die erste Verurteilung wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht ist im Mai 1943, also nach der Schädelverletzung erfolgt. Der Angeklagte ist damals schon fast 26 Jahre alt gewesen. Bei dieser Sachlage hätte die Strafkammer unter liinzuziehung eines Sachverständigen prüfen müssen, ob und gegebenen falls in welchem Ausmaß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, insbesondere dessen liemnnungsvermögen, durch die Verschüttung und den Schädelbruch beeinträchtigt worden ist. sollte aber das Gericht von sich aus, ohne es im Urteil zu erürtern, die Frage der Zurechnungsfähigkeit geprüft und bejaht haben, so fehlen ihm zur Beurteilung der Folgewirkungen einer durch Verschüttung verursachten und fast immer mit einer Gehirnerschütterung verbundenen Schädelverletzung,

wie mangels weiterer Darlegungen im Urteil angenommen werden muß, die nedi-inischen Fachkenntnisse. Die Frage, welchen Einfluß dis ds.aals erlittene Verletzung auf

die Fähigkeit des A.igeklagten hat, seinen abartigen Trieb zu beherrschen, wird ohne Anhörung eines Sachverständigen, zweckmäßigerweise eines Hirnfacharztes (vgl. BGH NJW 1952, 633), nicht ausreichend geklärt werden können. Daß der Angeklagte im Jahre 1944, also in einem Zeitpunkt, in welchen sogar nur beschränkt Wehrtaugliche eingezogen worden sind, wegen seiner Kriegsbeschädigung aus der Wehrmacht entlassen worden ist, könnte darauf hindeuten, daß eine erhebliche

Schädigung vorliegt.

2. Unter diesen Umständen war eine Erörterung der Verantwortlichkelt des Angeklagten nicht entbehrlich.

Da auch nicht ersichtlich ist, daß etwa in einem der früheren Verfahren eine jetzt noch verwertbare Begutachtung erfolgte und von der Strafkammer berücksichtigt wurde, kann das Urteil keinen Bestand haben. Der Mangel führt zur Aufhebung des Urteils im ganzen. Da der Schuldspruch sonst keinen Rechtsfehler aufweist, konnten die Feststellungen zur äußeren Tatseite bestehen bleiben (BCHSt 14, 30, 34):

Rotberg Börtzler Mayr Spiegel Hürxthal