Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967
BGH Beschluss vom 17.08.1967 – 1 StR 361/67
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
nl
BUNDESGERICHTSHOF 2054 004
1_S4R_361/67 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Maurer und Fliesenleger Wilhelm S EEE aus PO, Krois EEE. geboren am EEE 1929 in SCENE < GERNE.
FF wegen Betrugs im Rückfall.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 17. August 1967 gem. § 349
Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 10. Mai 1967 wird die durch dieses Urteil gebildete Gesamtstrafe aufgchoben und die Sache zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Die Revision ist zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafen unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils insoweit keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt hat.”
Die Revision rügt jedoch möglicherweise zu Recht, daß die Strafkammer in die Gesamtstrafe nicht auch die durch Urteil des Schöffengerichts Bad Mergentheim vom 28. April 1965 ausgesprochene Gefängnisstrafe von fünf Monaten einbezogen hat. § 79 StGB ist verletzt, wenn, wie die Revision vorträgt und es nach den Feststellungen /S. 6 UA) möglich ist, diese Strafe zur Zeit der neuen Verhandlung noch nicht völlig verbüßt war. Die Strafkammer hat jedenfalls nicht erkennbar geprüft, ob jene Strafe in dic neue Gesamtstrafe einzubeziehen ist.
een.
Das zwingt zur Aufhebung der Gesamtstrafe und Zurückverweisung der Sache, um dem Tatrichter die richtige Gesamtstrafenbildung zu ermöglichen.
Hübner Seibert Fischer
Loesdau Mai