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BGH Urteil vom 17.08.1967 – 1 StR 306/67

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_306/67 | URTEIL

in der Strafsache

gegen.

den Arbeiter Christian M —— . ED, dort geboren an iD 1942, zur Zeit in Unter-- suchungshaft,

wegen schweren Diebstahls u.a.

. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. August 1967, an der teilgenommen haben; _ |

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. seibert . Bundesrichter . Fischer . Bundesrichter :Ioesdaur Bundesrichter Mai ne als 'beisitzende Richter, . | Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtchot ae | 2... als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ME a oo. ‚als Urkundsbeanter ‚der Gesonäftonteite,

. für ‚Recht erkannt: |

| Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 22. März 1967. in den Fällen Spe. "EB und St ganz, ferner im ” Fall Zn im Strafausspruch sowie im Ausspruch

| über, die Gesamtstrafe mit den Feststellungen auf- | » In diesen Umfang wird die Sache zu neuer und. Imtscheidung,. auch über die Kosten ..JeS ch smittels, ‚en eine ‚andere Strafkammer des | ee aufückrernäenen,

. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen teils ... versuchten teils vollendeten schweren Diebstahls in mehreren Fällen, wegen Unterschlagung, wegen vorsätz-

licher Körperverletzung in Tateinheit mit widerstand gegen die Staatsgewalt und Sachbeschädigung sowie wegen Sachbeschädigung zu fünf Jahren Zuchthaus - Gesamtstrafe - und zur Zahlung von Schadensersatz an den Freistaat Bayern verurteilt. Dagegen hat. der Angeklagte, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügend; Revision eingelegt. Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.

| 1. Die Verurteilung wegen Unterschlagung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit. = _ Widerstand gegen die Staatsgewalt und Sachbeschädigung Sowie wegen Sachbeschädigung 1äßt keinen Rechts- „er zum Nachteil des Beschwerdeführers erkeamen.,

en zur Frage der Zurechnungsfähigkeit einen weiteren medizinischen Sachverständigen zu hören, sind nicht‘ ersichtlich; "eine Verletzung ‚der Aufklärungs- u pflicht Liegt daher nicht vor. Die übrigen. Beanstan-. . dungen & des Verfahrens sind unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.

Einen sachlichrechtlichen ‚Fehler zum Nachteil des An- j

geklagten weist das Urteil insoweit ebenfalls nicht

auf. Auf die Bemessung der wegen dieser Taten verhängten. Einzelstrafen hat die Verurteilung wegen der

_ Diebstähle ersichtlich keinen Einfluß gehabt. Auch die

Entscheidung über die Entschädigung des durch die Sach- _ beschädigungen verletzten Freistaats Bayern begegnet . _ keinen. rechtlichen Bedenken.

EN Be Der Schuldspruch wegen schweren Diebstahls zum Nachteil des Juweliers ED vis von den Fest- . stellungen getragen. Die Beweiswürdigung dazu ist Be

"widerspruchsfrei und verstößt weder gegen die Denkgesetze noch gegen die Lebenserfahrung. .

Auch die Bemessung der wegen dieser Tat verhängten Einsatzstrafe wäre als solche nicht zu beanstanden. Der Senat kann jedoch nicht mit der gebotenen. | Sicherheit ausschließen, daß die Annahme weiterer schwerer Diebstähle sie beeinflußt hat, un und muß deshalb insoweit. den Strafausspruch aufheben.

3. Dagegen rechtfertigen die bisherigen Feststellungen die. Verurteilung wegen weiterer drei vollendeer und eines versuchten schweren Diebstahls nicht.

a) Der Beschwerdeführer nahn zweimal Sachen aus = der mittleren "Glasvitrine" des Herrenmodengeschäfte Sp und einmal Sachen aus der "Schaufenstervitrine" des Modeges chäfts Mei weg, nachdem er deren Ver-

_ schlußvorrichtung gewaltsam beschädigt hatte. In die- ‚sen Taten hat das Landgericht drei mittels Einbruchs begangene Diebstähle "aus einem Gebäude" gesehen, verbrechen nach §§ 243 Abs. 1 Nr. 2, 74 StGB. Ob die An-

. nahme dieses Erschwerungsgrundes begründet ist, kann . dem Urteil jedoch nicht zuverlässig entnommen werden. Der Tatrichter hat nämlich keine Feststellungen über

. Anlage und Größe der Vitrinen, über ihre Verbindung len: Gebäuden und insbesondere darüber getroffen, | ob

nältnie weggenommen hat, "as sich außerhalb des _ Sehutzbereichs eines Gebäudes öder umschlossenen Raumes | befand (BGHSt 9, 173; BGH IM StGB § 243 Ziff. 2 Nr. 12; vgl. dazu 'auch BeHst 14, 291)

b) Im Fall Stil stieg der Angeklagte durch . das offene Oberlicht eines Friseurgeschäfts ein, um - fremde Sachen entweder aus diesem Laden oder aus einem 'Juweliergeschäft wegzunehmen, in das er nach Überwindung weiterer Hindernisse über einen Hof gelangen wollte. Dieses Vorhaben konnte er jedoch nicht ausführen, weil ein Nachbar das Finsteigen des Beschwerdeführers in den Friseurladen bemerkt und die Polizei herbeigerufen hatte. Die Strafkaumer hat gemeint, es könne offen bleiben, wo der Angeklagte fremdes Gut entwenden wollte; seine Handlung sei in jedem Fall: als versuchter Einteigdiebatahl. zu werten, Verbrechen nach 3 243 Abe, 1 2 43 StGB. 2 en

= dein diese Auffassung bestehen durchgreifende Bedenken. Ein Diebstahl wird nach § 243 Abs. INr.2

B zum schweren. Diebstahl, wenn der Täter auf eine er ‚dort arigegebenen Begehungsarten "aus einem Gebäude oder umschlossenen Raume" stiehlt. Versucht ist eine = Iche Tat, wenn der Täter eine Handlung begangen hat, 5 die nach seinem Gesamtplan das geschützte Rechtsgut

mittelbar angreift und es bereits gefährdet (BGHSt 2, 380): Deshalb ist es für eine einwandfreie rechtliche Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten wnerläßlich. »stzustellen, wo er stehlen wollte, in dem Friseuroder in dem Juweliergeschäft oder etwa in beiden: Wenn r nur. aus dem Juwelierladen Sachen wegnehmen wollte, . mmt es ferner darauf an, ob die beiden Geschäfte Teile eines Gebäudes waren (BGHSt 19, 360; vgl. dazu Schröder } 1964, 426) oder ob sie in einen umschlossenen Raum n. lagen (Rsprä6st 7, 320; BGH LM StGB $_243 Abs. 1 Ziff. 2 Nr. 16; vgl. dazu Schröder JR 1959, 306). Darüber hat das Landgericht jedoch keinerlei Feststellungen getrof-Pens i

Diese Lücken zwingen dazu, das Urteil in den Fällen Sp@ (II 1 und 3), Meile (II 2) und Stay {II 5} ganz und im Fall Zip {11 4) im Strafausspruch sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache insoweit an den Tatrichter zurück-

zuverweisen. Hübner _ Seibert Fischer Loesdau Mai