Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 02.08.1967 – 2 StR 341/67
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
04 BUNDESGERICHTSHOF 6 IM NAMEN DES VOLKES 2 StR_341/67 URTEIL in der Strafsache gegen den lilfsarbeiter danut S m zu: kKum-
GEB, zevoren an EEE 1922 in EEE Uc.oir,
wegen Diebstahls in Rückfall.
der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. August 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Buldus
. als Vorsitzender, Bundesrichter i#irchhof Bundesrichter ueyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Baumgarten
als beisitzende llichter,
Bundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ud bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in FLaiserslautern von 3.Februar 1967 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache
zu neuer Verhandlung und ;ntscheidung, auch über
die Kosten des Rechtismittels, an das Landgericht
in Landau zurückverwiesen.
Von Kechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Nückfalldiebstahls zu einer Zuchthausstrafe von einen Jahr verurteilt. Seine Revision hat Erfolg.
- 3.
was die Strafkammer zur frage der Zurechnungsfähigkı.it ausführt, ist unklar. Nachdem zunächst die Auffassung des Sachverständigen dargelegt worden ist, der Angeklagte sei nicht sinnlos betrunken gewesen und strafrechtlich voll verantwortlich, wird die Ansicht der Strafkammer dahin mitgeteilt, daß eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklasten nicht ausgeschlossen werden könne, Im Anschluß daran heißt es wörtlich: "Der Angeklagte hat wohl den getroffenen Feststellungen nach die Fähigkeit besessen, das Unerlaubte der Tat einzusehen, ist aber nicht mehr in der Lage gewesen, auch nach dieser rinsicht zu handeln, weil der zuvor genossene Alkohol stark enthemmend auf ihn gewirkt haben kann und seine Fähigkeit, einsichtsgemäß zu handeln, erheblich vermindert gewesen sein kann."
Diese Ausführungen sind nicht miteinander in »inklang zu bringen. War der Angeklaste nicht mehr in der lage, nach der festgestellten Einsicht zu handeln, dann war er zurechnungsunfähig im Sinne des } 51 Abs. 1 StGB. Nur wenn die Willensbestinmungsfähigkeit zwar vorhanden, wenn auch erheblich vermindert war, liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vor. Wahrscheinlich hat die Strafkammer trotz der widersprüchlichen Formulierung nur eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 UtGB bejahen, eine volle Zurechnungsunfähigkeit nach § 51 Abs. 1 StGB jedoch ausschließen wollen. Der Senat kann davon aber nicht ausgehen, da der Wortlaut des Urteils dem entgegensteht, die Strafkammer möglicherweise auch der unricntigen Auffassung war, § 51 Abs. 1 StGB setze
sinnlose Trunkenheit voraus. Das erforderliche Hemnungsvernögen kann auch ohne sinnlose Trunkenheit fehlen (vgl. BGliSt 1, 384). Die "Überlegung und Geschicklichkeit, die einem sinnlos Betrunkenen nicht mehr zu Gebote stehen", haben mit dem erforderlichen Henmungsvermögen unmittelbar nichts zu tun. Deshalb muß das Urteil aufgehoben werden.
Baldus Kirchhof Heyer Henning Baumgarten