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BGH Beschluss vom 27.07.1967 – 2 StR 344/67

2. Strafsenat

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._. 2080 058 BUNDESGERICHTSHOF

2_StR_344/67 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Elektriker Helmut Hans S ED :u: OB-BB seorcn cn ED 1940 in Egg zur Zeit in

Strafhaft in anderer Sache,

wegen fortgesetzten Betruges u. a>

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwolts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 27. Juli 1967 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom 10. Februar 1967 im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Frankenthal zurückvervwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen zweier Vergehen des Betruges und eines weiteren Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen eines Vergehens des fortgesetzten Fahrens ohne Führerschein, in einem Falle mit einem nicht zugelässenen, nicht versicherten und nicht versteuerten Fahrzeug, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt und eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ausgesprochen. Seine Revision hat nur zu einen geringen Teil Erfolg.

Schuld- und Strafausspruch begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dagegen kann der Gesamtstrafausspruch keinen Bestand haben. Der Angeklagte ist am 10. Februar 1967, also an dem Tage, an dem auch das angefochtene Urteil erging, unter dem Aktenzeichen Ms 377/67 Staatsanwaltschaft Kaiserslautern wegen anderer Straftaten zu einer Gesamtstrafe von zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden /VA Bl. 4). Da

das Urteil im angefochtenen Urteil erwähnt wird, muß es vor diesem ergangen sein. Sonst könnte es nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sein. Wann es rechtskräftig wurde, ist im jetzt angegriffenen Urteil nicht festgestellt. War es -— etwa durch Rechtsmittelverzicht - sofort rechtskräftig geworden, hätte die Strafkammer die in ihm verhängten Einzelstrafen zur Bildung der Gesamtstrafe heranziehen müssen (ECHSt 4, 366; 12, 15 15. 66). Da dies nicht erörtert worden ist, war der Gesamtstrafausspruch aufzuheben. Für dic neue Gesamtstrafenbildung wird auf BGHSt 4, 366 und 12, 94; 12, 99 verwiesen.

willms Kirchhof Meyer

Henning Baumgarten