Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 26.07.1967 – 2 StR 301/67
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 2072 034
IM NAMEN DES VOLKES
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[s} Ict
R_301/67
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Viktor 5 EEE ounc festen Wohnsitz, geboren an) 1244 in PER
zur Zeit in Untersuchungshaft in dieser Sache,
wegen schweren Diebstahls im Kückfall u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtsnofs hat in der Sitzung vom 26. Juli 1967, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Weyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Hichter, Bundesanwalt Dr WW in der Verhandlung, Staatsanwalt EEE dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Ba us EEE als Verteidiger, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wup3ertal vom 6. Dezember 1966 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesen Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Düsseldorf zurickverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe;
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen vier einfacher Diebstähle im Rückfall und wegen eines schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt und der Verwaltungsbshörde untersagt, ihm vor Ablauf von fünf Jahren eine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensbeschwerde zum Strafausspruch ürfolg. Der Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Nachdem sich die Strafkammer schon zur Urteilsberatung zurückgezogen hatte, wollte der Verteidiger noch einen Beweisamtrag anbringen, mit dem durch Zeugenbenennung unter Beweis gestellt werden sollte, der Angeklagte habe im Falle 1 (Em), + (TEE und 5 (BWB-Krawatten-GmoH) zuvor so viel Alkohol zu sich genommen, daß die Zurechnungsfähigkeit zur Zeit der Diebstähle erheblich vermindert gewesen sei. Als gegen Ende der Beratung der Berichterstatter Landgerichtsrat VB kurz im Sitzungssaal erschien, teilte er diesem sein Begehren mit. Landgerichtsrat Tg» nahm dazu keine Stellung und begab sich wieder in das Beratungszimmer zurück, wo er den Vorsitzenden der Strafka:nner, Landgerichtsdirektor Dr. SB. davon in Kenntnis setzte (möglicherweise geschah dies auch im Flur). Unmittelbar darauf betrat das Gericht den Sitzungssaal. Der Verteidiger versuchte sich durch sesten Gehör zu verschaffen; der Vorsitzende begann aber sofort die Urteilsformel zu verlesen. Nach Verlesung der Formel, jedoch vor der mündlichen Urteils-
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begründung, ergriff der Verteidiger das Wort und bat darum, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, damit er einen Beweisamtrag stellen könne. Der Vorsitzende lehnte dies ab, da zur Wiedereröfinung kein Anlaß bestehe; er hielt den beabsichtigten Beweisamtrag für verspätet.
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Aus diesen Geschehnissen ergibt sich, daß 9 246 Abs. &tPO nicht beachtot wurde. Nach dieser Bestimmung darf eine Beweiserhebung nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache zu spät vorgebracht worden sei. Dice Prozeßbeteiligten dürfen mit ihren Anträgen aus solchen Grunde nicht ausgeschlossen werden. Sie können bis zum Schlusse der mündlichen Verhandlung neue Beweisamträge stellen (vgl. RGSt 59, 420, 421; 68, 88, 89). Hiernach ist es auch nicht zulässig, einen Verteidiger nach der Urteilsberatung aber vor der Urteilsverkündung nicht zu Wort kommen zu lassen und ihn dadurch an der Stellung eines Beweisamtrags zu hindern. So lag es hier. Nachden das Gericht im Sitzungssaal erschienen war, begann der Vorsitzende sofort mit der Verlesung der Urteilsforael, so daß der Verteidiger das Wort nicht ergreifen konnte. Daß der Vorsitzende die Gesten des Verteidigers, womit dieser die Aufmerksamkeit auf sich und seine Absicht zu lenken versuchte, nicht wahrgenommen hat, spielt keine Rolle. Er war jedenfalls unmittelbar vorher durch den Berichterstatter über den Wunsch des Verteidigers unterrichtet worden. Ob Beweisamträge auch noch während der iiitteilung der Urteilsgründe angebracht werden können, braucht hier nicht entschieden zu werden.
Auf dem gerügten langel kann nach dem Inhalt des beabsichtizten Beweisamtrages das Urteil im Strafausspruch beruhen. Der Antrag hatte zum Ziel, nur die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB, nicht diejenigen des % 51 Abs., 1 StGB zu erweisen. Da die Einzelstrafen einheitlich bemessen wurden, erstreckt sich die Aufhebung des Urteils auch auf die Kinzelstrafen in den Fällen 2 und 3, auf die sich der
- Beweisamtrag an sich nicht bezog.
Der Schuldspruch, den der Senat auf die allgemeine Sachrüge nachgeprüft hat, läßt keinen Fehler erkennen. Die Rüge einer Versäumung der Aufklärungspflicht, weil die Strafkammer keinen medizinischen Sachverständigen zugezogen habe, ist offensichtlich unbegründet.
Die Strafkammer wird auch über die Üperre nach § 42 n Abs. 1 Satz 2 StGB neu zu befinden haben.
Baldus Willms heyer Henning Baumgarten