Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 26.07.1967 – 2 StR 233/67
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2072 036 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 Stk_233/67 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Gummifacharbeiter Peter FD au u geboren am EEE 1929 in «EEE, Kreis AHMED,
zur Zeit in Untersuchungshaft in dieser Sache,
wegen Totschlags.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juli 1967, an der teilgenommen haben;z
Senatspräsident Dr. Baldus j j als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter keyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Baumgarten
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt bein Bundesgerichtshof un ‚in der Verhandlung,
Staatsanwalt EEE ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanmter. der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Aachen vom 2. Dezember 1966 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und sntscheidung, auch über die Kosten des Rechtswittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht in Düsseldorf zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
We ru u a m a un zum WER Dre Die Au
Der Angeklagte hat am 27. Februar 1966 die mit ihn im selben Hause wohnende zweiundsiebzigjährige Kentnerin Anna VEN, mit der er aus unbedeutendem Anlaß in einen Streit geraten war, in ihrem Zimmer durch Erwürgen getötet. Das Schwurgericht hat ihn deshalb wegen Totschlags (§ 212 StGB) zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hat der Angeklagte mehrere heftige Schläge gagen den Kopf der alten Frau geführt und ihr dann, als sie auf das hinter ihr stehendo Bett gefallen war, mehrfach fest an den lials gegriffen und sie schließlich ermürgt. Der Angeklagte hat dazu erklärt, er erinnere sich nur daran, daß er Frau vB cinmal geschlagen habe; von den folgenden Geschehen wisse er nichte; als er wieder zu sich gekommen sei, habe er seine linke Hand am hals des Opfers gehabt und Blut am Kopf und im Gesicht der Frau gesehen; darüber entsetzt habe er sogleich von ihr abgelassen.
Das Schwurgericht ist im Gegensatz zu dieser kinlassung davon überzeugt, daß der Angeklagte bei der Tötung seines Opfers nicht infolge einer Amnesie oder eines Affektsturmes geistig abwesend war, sondern daß er Frau CD ewust zewürgt und dabei die Möglichkeit ihres Todes als folge seines Tuns erkannt hat.
Die Darlegungen, mit denen es diese Jberzeugung begründet, stoßen in zweifacher Hinsicht auf durchgreifende rechtliche Bedenken.
1.) Das Schwurgericht ist der Auffassung des Sachverständigen Dr. Schüler gefolgt, daß eine organische Amnesie regelmäßig mit Erinnerungslosigkeit für eine längere Zeitspanne verbunden sei und daß deshalb die vom Angeklagten behauptete kleine kErinnerungslücke die Möglichkeit einer solchen Amnesie ausschließe.
Für die kurze Dauer des von der Erinnerungslücke unmfaßten Vorgangs beruft sich das Urteil auf S. 15 UA darauf, daß der od des üIpfers nach dem medizinischen Gutachten in ein oder zwei „inuten eingetreten sei
und auf S. 16 UA außerdem darauf, daß der Angeklagte das Opfer ein bis zwei „\inuten gewürgt habe. Das ist nicht vereinbar damit, daß die angebliche brinnerungslosigkeit schon mit dem ersten Schlag des Angeklagten in das Gesicht des Opfers einsetzte und von da bis zum Beginn des kürgens eine nicht ganz unbedeutende Zeitspanne verstrichen sein muß, daß es ferner hernach nicht bei dem einen nachhaltigen und zum Tode führenden Würgegriff verblieb, sondern zu mehrfachen weiteren festen Griffen a: den Hals des Opfers kam. überdies ist nicht einzusehen, daß die Zeit (vom ursächlichen würgegriff) bis zum Todeseintritt überhaupt einen brauchbaren Anhalt für die Dauer der von der angeblichen krinnerungslosigkeit umfaßten Vorgänge hergeben könnte, zumal es möglich ist, daß der Tod des üpfers sowohl vor wie nach der Aufgabe der letzten Berührung dureh den Angeklagten eintrat. Damit wird ein wesentlicher
Anhaltspunkt für die Annahme, daß eine organische Amnesie auszuscheiden habe, zweifelhaft.
2.) Das Schwurgericht hat seine Jberze,gung vom bewußten Handeln des Angeklagten bei der Tat zusätzlich darauf gestützt, daß der Angeklagte unmittelbar danach planmäßig vorgegangen sei, um den Verdacht von sich abzulenken. Es hat dabei ersichtlich außer acht gelassen, daß der Angeklagte sich zu einem solchen Verhalten auch dann veranlaßt sehen konnte, wenn er die Tat im Zustand"geistiger Abwesenheit" begangen hatte und nach Wiedergewinnung vollen Bewust-
seins einen Ausweg aus der für ihn entstandenen kritischen Lage suchte. Die Folgerung des Schwurgerichts ist also nicht schlüssig.
Überdies hätte das Schwurgericht, auch wenn man ihm hier folgen wollte, nur solche Umstände zum Nachteil des Angeklagten heranziehen dürfen, die es als erwiesen und nicht bloß als möglich ansah. Falls es nur wahrscheinlich war, daß der Angeklagte den Fenstervorhang zuzog, um eine Wahrnehmung der Toten durch Bewohner des gegenüberliegenden Hauses zu verhindern, durfte dieser Umstand n«ch dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" nicht gegen ihn verwertet werden.
3.) Da hiernach schon die Sachrüge durchgreift, braucht auf die den gleichen Gegenstand betreffende Aufklärungsrüge nicht mehr besonders eingegangen zu werden. Dem in der neuen Verhandlung anzuhörenden Sachverständigen wird Gelegenheit zu geben sein, sich im
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einzelnen mit den vom Verteidiger vorgebrachten medizinischen Gesichtspunkten zu befassen. Zur Frage der Rückrechnung des Blutalkoholgehalts wird auf die äkntscheidungen BGH VRS 21, 54 und 23, 435, sowie auf Ponsold, Lehrb. 2. Aufl. 5. 244 ff und JZ 1963, 471 hingewiesen.
Baldus Willms Meyer Henning Baumgarten