Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967
BGH Beschluss vom 25.07.1967 – 1 StR 259/67
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2054 002
1 StR 259/67 BESCHLUSS
um
in der Strafsache
gegen
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den Kaufmann Adolf "u aus Kreis HM WERE am 1917 in UV „ Kreis
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wegen fortgesetzter versuchter Erpressung.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten in der Sitzung vom 25. Juli 1967
gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. Januar 1967
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte zweier tateinheitlich begangener Vergehen der fortgesetzten versuchten Erpressung schuldig ist;
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und insoweit zu neuer Verhand.- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
au Gründe:
Zumindest der vom Angeklagten am 6. Juni 1966 in Zürich zur Post gegebene Brief an Herrn und Frau Do; in welchem er die früheren erpresserischen Forderungen und Drohungen wiederholte (UA S. 4), begründet die Tateinheit (BGHSt 6, 81}. Dabei ist es ohne Bedeutung, daß Erpressung auch ein höchst persönliches Rechtsgut schützt (BGHSt 1, 20). Da diese
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Änderung des Schuldspruchs zu Gunsten des Angeklagten den Strafausspruch beeinflussen kann, ist insoweit eine Aufhebung des Urteils erforderlich.
Hübner Fischer Loesdau Pikart Dr. Pfeiffer