Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967
BGH Beschluss vom 25.07.1967 – 1 StR 257/67
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 2054 001
1_StR_2571/67 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. den Hilfsar!"**er Nainer > ED :u: :EB-EEE, \rcis TEE, geboren arı EEE 1946 in CD: Kreis SED. zur Zeit in Untersuchungshaft,
2, den Elektrikerlchrling Hans TE zu: m: dort geboren an ED 9.7;
wegen versuchten Hordes u.d.
-2_- gr
Der 1. Strafsenat des Bundeszerichtshofs hat auf Antrag des Gencralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerd2- führer in der Sitzung vom 25. Juli 1967 einstimmig beschlossen?
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart von 2. Februar 19867 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklegte TÜRE ıcscn zweier tateinheitlich begangener versuchter Morde und wegen eines weiteren versuchten Mordes verurtcilt ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten sceincs Rechtsnmittels zu tragen.
Dem Angeklagten PB :ird äic Untersuchungshaft in dieser Sache scit dem 3. Februar 1967, soweit sic drei ;®nate übersteigt, auf die Strafe ange-
ı rechnet.
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Hibner Fischer Loesdau
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