Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967

BGH Urteil vom 21.07.1967 – 4 StR 271/67

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

u URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Schweißer Norbert ED, ohne festen

Wohnsitz, geboren am ED 1953 in si.

wegen Zuhälterei.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juli 1967, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Hayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. m

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanı.v:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom

31. Januar 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Intscheidung, auch über die Kosten des Kechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Zuhälterei "in zwei Fällen" unter Einbeziehung einer früheren Strafe von zwei Jahren Zuchthaus zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei LIonaten Zuchthaus verurteilt worden. Die Polizeiaufsicht wurde für zulässig erklärt.

Seine kKevision, die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Xechts rügt, ist begründet.

l. Die Verfahrensrüge braucht nicht erörtert zu werden, da die Sachbeschwerde durchgreift.

2. Die Bejahung des Tatbestandes der ausbeuterischen Zuhälterei setzt voraus, daß der Angeklagte das Unzuchtsgewerbe der Zeugin BiW eigensüchtig und planmäßig auf längere Dauer als Erwerbsquelle für sich ausnutzte oder ausnutzen wollte.

Den bisherigen Feststellungen des Urteils kann das nicht zweifelsfrei entnommen werden. Der Angeklagte hatte sich mit der Zeugin angefreundet und lebte etwa drei "ochen mit ihr zusammen. In dieser Zeit nahn er "hin und wieder" auf dem Zimmer der Di Lahlzeiten ein, die diese bezahlte; bei gelegentlichen gemeinsamen Ausgängen wurde die Zeche "mal vom Angeklagten", der unwiderlegt abends als Aushilfskellner tätig war, "mal von der BD" bezahlt. An insgesamt drei Tagen erhielt der Angeklagte von der Zeugin jeweils 40 bis 50 Dia, mit denen er die Kosten der gemeinsamen Übernachtung in einen llotel bestritt.

Bei dieser Sachlage hätte die Strafkammer sorgfältig prüfen müssen, ob eine "Ausbeutung" der Barth durch den Angeklagten vorlag. Die Frage wäre zu verneinen, wenn der Angeklagte bei den gemeinsamen Aussängen aus eigenen Mitteln ebenso viel oder mehr beigesteuert hätte als die Zeugin, wenn die dreimalige Annahme von 40 bis 50 Di nur das intime Zusammensein der beiden in einem Hotelzimmer ernöglichen sollte und vor allem, wenn den Beziehungen des Angeklagten zu der Zeugin ein von Zuneigung zu ihr getragenes Interesse zu Grunde lag, das stärker war als das zum Tatosstand der ausbeuterischen Zuhälterei gehörende, auf eine gewisse Dauer ausgerichtete, eigensüchtige Interesse am Unzuchtsgewerbe der Dirne und den daraus zu erzielenden Vorteilen (BGHSt 15, 37, 40). Die bisherigen Feststellungen lassen nicht genügend erkennen, daß gerade das unzüchtige Gewerbe der Zeugin den Anseklagten bestimmt hat zu ihr zu halten, daß er diesen srwerb schmarotzerheft ausnutzte und daß beide gerade daran interessiert waren (BGHSt 4, 316; BGH NJW 53, 1923; 54, 1294). Sie könnten ebenso darauf hindeuten, daß die Zuneigung des Angeklagten zu der Zeugin sein Interesse an erheblichen geldlichen Vorteilen übervogen hat. Den Urteilsausführungen ist nichts dafür zu entnehnen, daß die Strafkamner hinsichtlich der Stärke beider Interessen eine Abwägung vorgenommen hat. Da diese für eine Verurteilung wegen ausbeuterischer Zuhälterei aber in Fällen wie den hier vorliegenden von entscheidender Bedeutung ist (vgl. BGH NJW aa0; BGH GA 62, 307), kann das Ürteil nicht bestehen bleiben.

3. In der neuen Hauptverhandlung wird der Verteidiger Gelegenheit haben, seine in der Revisionsbegründung wiedergegebene Auffassung, die eidesunfähige Zeugin Bf sei unglaubhaft, das gelte vor allem für ihre Behauptung, der Angeklagte habe mit ihr im Hotel «den übernachtet, vorzutragen und gegebenenfalls unter Beweis zu stellen. Sollte die Strafkammer wiederum zu einer Verurteilung wegen Zuhälterei kommen, so müssen im Urteilsspruch die Worte "in zwei Fällen" entfallen; die rechtlich nicht zu beanstandende sinbeziehung der früheren Strafe gemäß § 79 StGB läßt den Schuläspruch unberührt. Beim Ausspruch über die änrechnung der Untersuchungshaft wird sich empfehlen, auch in der Urteilsformel - nicht nur in den Urteilssründen - die aus dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 20.7.1966 ersichtliche Einschränkung zu vermerken; hinsichtlich der ..nrechnung der verbüßten Strafhaft wird auf BGlißt 21, 186 verwiesen.

Rotberg Mayr Sanders

Spiegel Bundesrichter Hürxthal ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Rotberg