Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967

BGH Urteil vom 19.07.1967 – 2 StR 272/67

2. Strafsenat

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Leitsatz

Ein Verhalten des Täters, durch das er den Vortätern gegenüber seinen Wunsch, an der Beute beteiligt zu werden, zum Ausdruck bringen will, ist auch dann versuchte Hehlerei, wenn .die Vortäter diese Absicht nicht erkennen. BCH Urt. v. 19. Juli 1967 - 2 StR 272/67 - LG Darustadt

Nachschlagewerk: ja BGHSt: Ja

Ein Verhalten des Täters, durch das er den Vortätern gegenüber seinen Wunsch, an der Beute beteiligt zu werden, zum Ausdruck bringen will, ist auch dann versuchte Hehlerei, wenn .die Vortäter diese Absicht nicht erkennen.

BCH Urt. v. 19. Juli 1967 - 2 StR 272/67 - LG Darustadt

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2_StR_272/67 URTEIL

»n der Strafsache

gegen

die Hausfrau Therese D EEE geborene TED , zesch: KEEEEED. zescnh. mw. zu: DGEEEED-

SED, zevoxen arı ED : 92: :n rw: K7svi

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wegen versuchter Hehlerei.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs Kat in der Sitzung vom 19. Juli 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. willns Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning Bundesrichter Baungarten

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt )

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter De

als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 27. Januar 1967 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchter Hehlerei zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Ihre Revision, mit der sie nur die allgemeine Sachrüge erhebt, hat keinen Erfolg.

Die Angeklagte erwartete, als sie die vorher von ihrem Sohn geraubte Geldbörse in Gegenwart des Sohnes und eines weiteren Tatbeteiligten öffnete und auf dem Tisch

ausleerte, daß die Börse einen größeren Geldbetrag enthalte, und wollte, daß ihr hiervon ein Anteil überlassen werde. Mit ihrem Verhalten leitete sie also die Aufforderung an den oder die Vortäter ein, sie an der Beute zu beteiligen.

Darin hat das Landgericht mit Recht den Anfang der Ausführung eines Vergehens der Hehlerei in der Begehungsart des Ansichbringens gefunden.

Daß wider Erwarten kein größerer Geldbetrag, sondern nur 1,50 oder *.60 DM an Bargeld und einige wertlose Papiere und ausländische Scheidemünzen zum Vorschein kamen und die Angeklagte unter diesen Umständen die schon eingeleitete Aufforderung zur Überlassung eines Beuteanteils nicht mehr aussprad, ändert an diesem Ergebnis so wenig wie der Umstand, daß die von ihr angegangenen Vortäter möglichörweise noch nicht erkannt hatten, welches Ziel die Angeklagte mit dem Ausleeren der Börse verfolgte. Entscheidend ist, daß die Angeklagte bei diesem Vorgehen schon endgültig zur Tat entschlossen war und nicht bloß mit "bedingtem" oder "unbestimmtem" Willen der Verwirklichung des Tatbestandes zustrebte (vgl. BGHSt 12, 306; 21, ?4, 17).

Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufweist, war die Revision zu verwerfen.

I Baldus willms Kirchhof

Henning Brumgarten