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BGH Urteil vom 18.07.1967 – 5 StR 323/67

5. Strafsenat

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5_StR 323/67

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

1. Charlotte Ho sceborene TEE aus m, geboren an EEE 1933 in SB,

2. Kristin Ve zehorene vo au: How, geboren andEEED 1939 ir num,

wegen Meineides

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18.Juli 1967, an der teilgenommen haben:

Bundesrichterin Dr.Koffka

als Vorsitzende,

Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iD

als beisitzende Richter,

in der Verhandlung,

Bundesanwalt Dr

bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1.

Die Revision der Angeklagten HP sesen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 6.Januar 1967 wird verworfen.

Die Angeklagte HW trägst die Kosten ihres Rechtsmittels.

Auf die Revision der Angeklagten Weile ird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diese Angeklagte betrifft.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Hamburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision der Angeklagten \ zu entscheiden hat. .

- Von Rechts wegen -.

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- 3 -

Gründe§

Die Strafkamner hat die Angeklagten Charlotte > und Kristin Vguis wesen Meineides verurteilt. Die Revisionen beider Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.

I. Die Revision der Angeklagten He hat keinen Drfolg.

1. Die Verfahrensrüge (eine Aufklärungsrüge) ist unbegründet,

Die Angeklagte HB vwurie am 22.Mai 1964 in einen Strafverfahren gegen Paul MB u.a. vor der Großen Strafkammer 12 des Landgerichts in Hamburg als Zeugin vernommen. Gegenstand ihrer Vernehmung waren ein Zusammenstoß, der Ende September oder Anfang Oktober 1963 auf der Toilette oder im Badezimmer der Pension "Derby" in St.Pauli, deren Inhaberin die Angeklagte damals war, zwischen Paul Yu» und dem Kellner WB stattgefunden, sowie ein Gespräch, das die Angeklagte und Uhse am nächsten Tage im Lokal "Jägermeister" hierüber geführt hätten. Die Angeklagte bekundete eidlich, sie wisse nicht mehr, was WE ihr über seinen Zusammenstoß mit MG erzählt habe. In Wahrheit erinnerte sie sich damals noch des Inhalts des Gesprächs. Diese Feststellung der Strafkammer beruht laut Urteilsgründen u.a. euf einem Geständnis, das die Angeklagte in der Haüptverhandlung vor der Strafkammer abgelegt hat.

Bei dieser Sachlage brauchte es sich der Strafikammer nicht aufzudrängen, von Amts wegen Tg als Zeugen über den Inhalt des erwähnten Gesprächs zu vernehmen.

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-4-

2. Was die Revision zur Sachrüge vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil, soweit es die Angeklagte Hit, in vollem Umfange geprüft. Die Prüfung hat keinen sachlichrechtlichen Fehler ergeben.

Il. Die von der Revision der Angeklagten gg» erhobene Verfahrensrüge (ebenfalls eins Aufklärungsrüge)

braucht nicht näher erörtert zu werden, weil bei dieser Revision die Sachrüge aus folgenden Gründen durchgreift:

Die Strafkammer hat die Voraussetzungen des Nötigungsnotstandes und des vermeintlichen Nötigungsnotstandes (88 52, 59 StGB) verneint. Dabei ist sie zwar rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß unter gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben des Täters ein Zustand zu verstehen ist, der den Eintritt eines entsprechenden Schadens sicher oder doch höchst wahrscheinlich macht, wenn nicht alsbald eine Abwehrmaßnahme getroffen wird (vgl. hierzu RGSt 66,222,225; BGH NJW 1951,769). Sie hat diese Voraussetzungen aber mit der - aus Rechtsgründen nicht haltbaren -— Begründung verneint, die wiederholten telefonischen Drohungen Unbekannter, die Angeklagte solle aus Hamburg verschwinden, wenn ihr ihr Leben lieb sei, oder, es werde ihr ein Ohr abgeschnitten, hätten weder "bjektiv noch nach der Vorstellung der Angeklagten die Annahme rechtfertigen können, daß die Drohungen sogleich verwirklicht würden; "vielmehr erscheint es gerade für St.Pauli typisch, eine Zeugin mit solchen Drohungen einzuschüchtern",

5.

Das Wesen derartiger Einschüchterungsversuche besteht gerade in dem Bestreben, Zeugen an wahren Aussagen dadurch zu hindern, daß durch Drohungen in Ihnen die Befürchtung erweckt wird, die Drohungen würden, falls sie wahrheitsgemäß aussagen, alsbald verwirklicht werden, also in den Bestreben, zumindest in den Zeugen die Vorstellung eines Zustandes zu erwecken, der die Voraussetzungen des § 52 StGB erfüllt.

Daß die Strafkammer etwa mit jener Begründung hätte zum Ausdruck bringen wollen, die Angeklagte habe die Drohungen nicht ernst genommen, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Die auf UA S.9 und 17 mitgeteilten Feststellungen sprechen dagegen. Danach hat die Angeklagte die falschen Angaben deshalb gemacht, weil sie die Rache der damaligen Angeklagten fürchtete, wenn sie diese durch eine wahre Aussage belaste. Sie war in großer Angst vor dem damaligen Angeklagten Paul MW una dessen Mitangeklagten. Sie fürchtete Repressalien, auch Ohrfeigen von MB und dessen Bekannten. Sie war - als Serviererin in St.Pauli -— selbst ein Opfer des Schreckens geworden, den Paul WED und seine Bekannten in St.Pauli verbreiteten. Noch in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer zitterte sie, die von kleiner,schmächtiger Statur ist, vor Angst am ganzen Körper.

| Der Rechtsfehler betrifft zwar nach den bisherigen Feststellungen nicht die unrichtige Aussage der Angeklagten über ihr Beschäftigungsverhältnis. Da er sich aber auf

6.

den Schuldumfang bezieht, muß auch der Schuldspruch aufgehoben werden.

Das Urteil entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,

Koffka Schmidt Schmitt

Börker Kersting