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BGH Urteil vom 14.07.1967 – 4 StR 621/67

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2132 065

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

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7 EEE u URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Karl ; onne Testen Wohnsitz, gcboren om m 329 ir Su,’

Niederlande, zur Zcit in Untersuchungshaft,

wegen Betruges usa.

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat In der Sitzung vom 31, Mai 1968, an der teilgenommen haben:

Senztspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Faller Sundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthel

als beisitzende Richter, Landgcrichtsrat WW in ücr Verhandlung, Oberstaatsenwvalt iD oci der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangsestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle:

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Ürteil des Landgerichts Detmold vom 14. Juli 1967 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechts-

mittels. Ihm wird dic Untersuchungshaft scit dem

15, Juli 1967, soweit sic drei Monate Üübersteigt, auf dic Strafe anscrcechnet.

Von Rechts wegen

Dice Strafkamner hat den Angeklagten wegen gemcinschaltlichen Betruges in drei Fällen, wegen cines weiteren Betruges, wegen Hehlcerci, wegen Urkundenfülschung und wegen fortgcescetzten Fahrens chne Führerschein zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs

Honaten Gefängnis verurtcilt.

Dice Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts, Ihr bicibt der Erfolg versagt.

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a) Dice Rüge, die Strafkammer habe den Antrag des Angcklagten, das Verfahren gegen ihn vorübergehend abzutrennen, damit der damalige Mitangcklagte 0) als Zeuge gchört verden könne, zu Unrecht abgelehnt, weil "dafür keine gesetzliche Gründe vorliegen", greift nicht durch. Dabei kann offenbleiben, ob einc solche Abtrennung des Verfahrens zulässig gewesen wäre (vgl. v. Gerlach, NJ\W 1964, 2398);denn jedenfalls war die Strafkarımer verfahrensrechtlich nicht verpflichtet, dem Antrag stattzugeben, wenn ihr eine Abtrennung aus zweckmäßigkcitsgründen untunlich erschien. Das aber hat sic mit ihrer wenn auch kurzen Begründung des Ab-Ichnungsbeschlusses zutreffend zum Ausdruck gebracht.

b) Nicht entschieden zu werden braucht auch, ob die Rüge, der Zcuge van Waog sci entgegen dem Verbot

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des § 60 lir. 3 StPO vereidigt worden, überhaupt der

durch 8 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Form entspricht, weil sie nicht erkennen läßt, daß der Zeuge auch zum Acitpunkt sciner Vernehmung und Vereidigung noch der Beteiligung an der dem Angeklagten zur Last gelegten aten verdächtigt war (das Verfahren im Fall 15 der Anklageschrift, den dic Revisionsbegründung allein ausdrücklich anführt, war nach § 154 Abs. 2 DtPO eingestellt worden; insoweit ist der Angeklagte nicht verurteilt).

Es kann nämlich mit Sicherheit ausgeschlossen werden,

daß das Urteil auf der Aussage ven Wa: beruht. Die Urtceilsgründe erwähnen scinc Aussage überhaupt nicht.

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a) Die Urteilsgründe tragen dic Verurteilung des Angeklagten wegen gemcinschaftlichen Betruges in den Pällen II b I - 3 des Urteils, die von der Revision ausarücklich angegriffen wird.

Allerdings ver SB >ci keiner der von VB vorgenommenen Betrugshandlungen persönlich anwesend. Nur im ersten Fall ist er mit Vi ın< Fräulein TB nach DEE zur Tirma Hg scfahren, hat aber im Wagen gcwartet, als VEE> in aas Geschäft ging, und ihm nur einen Scheck über 200,- DM als Anzahlung zum Kauf des Kühlschranks gegeben.

Nun verlangt aber der Begriff der Mittäterschaft nicht notwendig eine Beteiligung des Mittäters an der Ausführungshandlung der Straftat selbst; cs genügt, daß er sich an ciner Vorbereitungshandlung beteiligt oder

eine Beihilfehendiung vornimmt, sofern er nur den stwrafbarcn Erfolg als seinen eigenen anstrebt, Insbesonderc ist scine Anwesenheit bei der Ausführung der Tat nicht erforderlich, wenn im übrigen scin enges Verhältnis zur Tat erwiesen ist. Dieses enge Verhältnis

zur Wat kann auch durch cine fortwirkende geistige Einwirkung auf den NMittäter hergestellt werden (BGHSt 1°, 768, 271 und 16, 12, 15).

Dice Feststellungen des Urteils ergeben genügend für die Annahme einer Mittäterschaft,. Se hatte sich verpflichtet, dic Hotcelkosten für Fräulein Te; VOREEED una sich sclbst zu bezahlen. Weil die Hotelkosten bereits zu einem Betrage von mehr als 1 000 DM aufgelaufen waren, und er nicht in der Lage war, sie zu bezahlen, vereinbarte er mit Wanninger und dem Hotclicr rg; diesem cinen Gefrierschrank, einen Heinbügler und cinen Waschautomaten zu liefern, und den Kaufrreis für diese Geräte mit der Hotelkostenforderung TB: zu verrechnen. Der Angeklagte hat dann auch die von VD zckauften Geräte an den Hotelier veräußert. Dabci ging cs Se und VB entsprechend cincem gemeinsam gefaßten Entschluß darum, "zum Schaden" der Lieferfirmen in den Besitz der Geräte zu kommen (UA 9), deren Veräußerung an Figge "der Begleichung der Hotelschulden zum Nachteil der Lieferanten" dienen sollte (VA 13 oben). Das stellt die Strafkammer zwer ausdrücklich nur für den Kauf des Gefrierschranks bei der Firma Hg in TE uni icn Kauf dcs Waschautomaten bci der Firma NW & Tran in HD fest; dicsce Feststellung bezicht sich aber nach dem Zusammenhang des Urteils auch auf den Kauf des

Bügelautomaten bci der Firma H@B- Überdies führt

dic Strafkamner zum Fall II b4 des Urteils, der sich unmittelbar an die drci gemeinschaftlich mit Ve begangenen Betrugstaten anschlicßt, aus, daß Si: der in diesem Fall wegen Hchlerci verurteilt worden ist, wußte, "deD VB kcin Geld hatte, um auf ehrliche Weise einen Kühlschrank zu kaufen" (UA 14).

Unter diesen Umständen reicht die Feststellung, doR Sum und VE ic in EEE ur ee gekauften Geräte "zum Schaden" oder "zum Nachteil" der Licferfirmen in ihren Besitz bekommen wollten, um durch den Verkauf an FE einc Verrechnung mit den Hotelkosten vorzunehmen, als Feststellung dafür aus, daß SED vu:tc, VER cräc die Geräte nicht auf chrliche Weise, sondern durch betrügerische Vorspiegelungen in seinen Besitz zu bekommen suchen. Sms war demit über die Art und den Umfang der von Vs gegenüber den Licferanten begangenen Betrügereien

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nicht zu kennen.

Der Sachverhalt ergibt eindeutig ein wesentliches cisences Interesse des Angcklagten an der Tat. Mit seiner fortwirkenden geistigen Einwirkung auf VB - äurch dic Vereinbarung über den Bezug der Geräte zum Schaden der Lieferfirmen und dic Verkäufe an Tg sowie im ersten Fall auch durch die Begleitung VB: zur Firma Hg - hat cr dessen Tätervillen gefördert und durch die Hergabe des Schecks den ersten Betrug überhaupt erst ürmöglicht. Infolge der Vereinbarung über die Beschaffung der Geräte und deren Lieferung an Te

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behorrschto cr auch das "Ob" der Tat und deren Durckführung mit (EGHSt 8, 396; BGH MDR 1954, 529; BGH JR 1955, 305). Auch er hattc also die Tatherrschsft. Sein Verhültnis zu den Taten war darum trotz sciner Abwescenheit bei der cigentiichen Tatausführung so eng, daß die Strafkemmer ihn mit Recht als Mittäter verurteilt hat.

2, Im übrigen greift die Revision die Verurteilung Geo Angeklagten nicht ausdrücklich an. Das Urteil läßt auch, soweit cr wegen cines weiteren Betrugces, wegen Hehlerci, wegen Urkundenfälschung und wegen fortgcsetzten Fahrens ohnco Führerschein verurteilt worden ist, xkcinen Rechtsfchler zu seinen Nachteil erkennen,

Scnatspräsident Dr. Rotberg

19t beurlaubt und ortsabwesend. Faller Mayr Er ist daher verhindert, seine

\ rschrift beizufügen.

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