Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 11.07.1967 – 5 StR 311/67
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2114 064 N
5 StR_311/67
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Verkäufer Rolf M EEE zu: To. dort geboren am ED 1935,
wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde u.a.
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11.Juli 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtenot in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte uw» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 31.März 1967 insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde und wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde verurteilt und eine Gesamtstrafe gebildet ist.
II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Braunschweig zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
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Soweit sieh die Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Fahrens ohne Führerschein richtet, ist sie offensichtlich unbegründet. Das gilt auch für den Strafausspruch, der nach den Strafzumessungsgründen nicht durch die weiteren Verurteilungen beeinflußt ist.
II:
Rechtlich bedenklich sind hingegen die Verurteilungen
wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde (Hannelore Kg» und versuchter Unzucht mit einem Kinde (Angelika KB).
1. Bei Hannelore Klassen die Feststellungen nicht erkennen, in welchem Umfang der Angeklagte sich schuldig gemacht hat.
Zunächst ist noch nicht einmal der Zeitraum, in den die fortgesetzte Tat fällt, eindeutig abgegrenzt. Es ist zwar das Ende dieses Zeitraumes (1.August 1966, UA 8.5), nicht aber dessen Anfang festgestellt. Das Urteil ergibt nur, daß der Beginn der Handlung nicht vor dem 5,Mai 1966 liegen kann, an welchem Tage (UA S.4) die Mutter der Hannelore den Angeklagten in ihre Wohnung aufnahm. Von welchem Zeitpunkt an aber der Angeklagte in dem Kinderzimmer schlief, ist nicht gesagt, und ebensowenig, ob die Handlungen gegenüber Hanneloı bereits beim ersten Schlafen im Kinderzimmer einsetzten. In den Strafzumessungsgründen heißt es dann, die Handlungen gege über Hannelore hätten sich über einen längeren Zeitraum erstreckt; dies wird dem Angeklagten straferschwerend zugerechnet.
Darüber hinaus fehlt es an der erforderlichen Mindestfeststellung hinsichtlich der Zahl der Einzelakte. Es ist lediglich gesagt, daß der Angeklagte "in .mehreren Nächten" einen seiner Finger in die Scheide der Hannelore einführte
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und daß er mit seinem erregten Glied mehrfach an und zwischen die Schenkel des Kindes kam. Ob das Einführen des Fingers und das Berühren des Schenkels jeweils bei derselben oder bei verschiedenen Gelegenheiten erfolgte, ist nicht gesagt. Den bisherigen Feststellungen läßt sich daher nicht mit Sicherheit entnehmen, daß der Angeklagte insgesamt mehr als zweimal mit Hannelore unzüchtige Handlungen vorgenommen hat. Bei der Strafzumessung geht aber das Urteil offensichtlich von einen größeren Schuldumfang aus.
2. Soweit die Strafkammer den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit Angelika verurteilt, halten ihre Darlegungen, er sei nicht freiwillig vom Versuch zurückgetreten, rechtlicher Nachprüfung nicht stand. In der Absicht, mit der damals 10jährigen Angelika unzüchtige Handlungen vorzunehmen, hat der Angeklagte ihr in einer Nacht die Bettdecke weggezogen und ihr über der Schlafanzughose an ihren Geschlechtsteil gefaßt. "Angelika wich sofort zurück, so daß der Angeklagte von ihr ablassen mußte."
Bei der rechtlichen Würdigung wird dann nur gesagt, freiwilliger Rücktritt scheide aus. Diese formelhaften Wendungen genügen nicht, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung
zu ermöglichen, ob die Strafkammer von einer zutreffenden Auslegung des § 46 Nr.1 StGB ausgegangen ist.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Koffka : Schmidt
. Börker Kersting