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BGH Urteil vom 22.06.1967 – 4 StR 527/67

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2107 079 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

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in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Edmund S EEE aus DEE, sort geboren ar EEE 1929,

wegen Unzucht mit Kindern.

Der 4. Straisenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Dezember 1367, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel Bundesrichter Neifer als beisitzende Richter, Bundesanwalt 0) als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 22. Juni 1967 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hatte den Angeklagten am 28. März 1963 wegen Unzucht mit einem Kind (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) verurteilt. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens hat es nunmehr den Schuldspruch aufrecht erhalten, den Strafausspruch des Urteils vom 28. März 1963 aufgehoben und den

Angeklagten unter Einbeziehung einer anderen Strafe zu einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.

Die Verteidigerin des Angeklagten hat am Schluß der Hauptverhandlung nach Wiedereintritt in die Beweisaufnahme folgenden Beweisamtrag gestellt:

"Der Zeuge CB hat in der Hauptverhandlung vom 20.6.1967 behauptet, er habe den Angeklagten seit dem 5.8.1962 insbesondere immer daran wiedererkannt, daß er auf seiner linken Stirnseite Narben habe. Diese Narben stammen aus einem operativen Bingriff, der vor et-

wa 1 Jahr von Herrn Dr. Albert BD, DEEP: OD, vorgenommen wurde. Der Angeklagte hat diese Narben weder am 5.8.1962 noch am 28.3.1963.

Zu einem späteren Zeitpunkt will der Zeuge den Angeklagten bis zur erneuten Hauptverhandlung nicht mehr gesehen haben.

Es wird deshalb beantragt, Herrn Dr. DW:

der von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden wird, darüber zu vernehmen, ob und wann er die Operation an dem Angeklagten vorgenommen hat und ob der Angeklagte vor dem Eingriff tatsächlich an der gleichen Stelle Narben hatte. Die Vernehmung wird ergeben, daß der Eingriff im letzten Jahr vorgenommen worden ist und daß zuvor keinerlei Narben an der linken Stirnseite vorhanden waren."

Das Landgericht hat den Beweisamtrag abgelehnt, weil die Behauptung, die Narben am Kopf des Angeklagten

stammten von einem operativen Eingriff, der vor etwa einem Jahr vorgenommen worden sei, so behandelt werden könne, als sei sie wahr. In den Urteilsgründen ist dazu ausgeführt:

"Daß der Zeuge CB den Angeklagten an Narben am Kopf erkannt hat, hat der Zeuge - entgegen dem Vorbringen der Verteidigung in dem Beweisamtrag vom 22. Juni 1967 - nicht ausgesagt. Der Zeuge hat lediglich erklärt, daß ihm jetzt die Narben am Kopf des Angeklagten auffielen."

Die Revision beanstandet, daß die Strafkammer den Zeugen CB nicht nochmals befragt und den Beweisamtrag abgelehnt hat. Sie macht geltend, dadurch seien § 244 Abs. 2 und 3 StPO verletzt. Die Rüge kann keinen Erfolg haben.

Die Aufklärungspflicht ist verletzt, wenn bestimmte Umstände, die dem Gericht bekannt waren oder bekannt sein mußten, dazu drängten, ein verfügbares Beweismittel zur Klärung einer bestimmten für die Entscheidung erheblichen Tatsache zu benutzen. Umstände, die es der Strafkammer hätten nahelegen müssen, den Zeugen Grudzus nochmals zu befragen, waren hier jedoch nicht vorhanden. Allein deswegen, weil die Verteidigerin des „ngeklagten zu erkennen gegeben hatte, daß sie darüber, was der Zeuge ausgesagt hatte, anderer Auffassung sei als das Gericht, war dieses nicht verpflichtet, den Zeugen nochmals zu hören. Eine solche Verpflichtung hätte nur dann bestanden, wenn das Gericht selbst Zweifel an der Richtigkeit seiner Auffassung vom Ergebnis der Zeugenvernehmung gehabt hätte. Die Urteilsgründe ergeben jedoch, daß

die Strafkammer in dem hier fraglichen Punkt keinerlei Zweifel hatte.Sie war daher nicht genötigt, den Zeugen nochmals zu hören. Der eindeutig auf Vernehmung eines Arztes gerichtete Beweisamtrag konnte auch nicht als Antrag auf nochmalige Befragung des Zeugen CB ausgelegt werden.

Bedenken begegnet allerdings die Behandlung des Beweisamtrages. Das Landgericht hat ihn im Grunde deswegen abgelehnt, weil es seiner Auffassung vom Ergebnis der Vernehmung des Zeugen CB zufolge die zu beweisende Tatsache als für die Entscheidung unerheblich ansah. Dies ergibt sich aus den Urteilsgründen. Der Revision ist zuzugeben, daß diese Auffassung des Gerichts in dem auf den Beweisamtrag ergangenen Beschluß nicht zum Ausdruck gekommen ist. Erachtet das Gericht eine Tatsache für unerheblich, so muß der Ablehnungsbeschluß erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen sie für unerheblich gehalten wird, damit sich der Angeklagte und sein Verteidiger auf die Ansicht des Gerichts einstellen können /BGHSt 2, 286). Darauf, daß dies hier nicht geschehen ist, kann jedoch das Urteil nicht beruhen. Es muß davon ausgegangen werden, daß sich die Strafkammer bei der Beratung über den Beweisamtrag mit der abweichenden Auffassung der Verteidigerin über das Ergebnis der Zeugenvernehmung auseinandergesetzt hat und dabei zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Verteidigerin den Zeugen mißverstanden hat. Hiervon hätte es diese zwar unterrichten müssen. Es ist jedoch nicht erkennbar, welche Möglichkeiten dann der Verteidigerin zur Verfügung gestanden hätten, die Ansicht des Gerichts zu bekämpfen. Ein Antrag auf nochmalige Vernehmung des Zeugen CB väre aussichtslos gewesen. Die Strafkamner

hätte ihn unter Hinweis darauf ablehnen können, daß

der Zeuge bereits vernommen sei und daß sie keine

Zweifel über den Inhalt und den Sinn seiner Aussage

in dem fraglichen Punkt habe. RGSt 57, 322; BGH GA 1958, 305; BGH bei Dallinger, MDR 1952, 18; BGH NJW 1960, 2156). Daß es der Verteidigerin gelungen wäre, das Gericht fassung zu überzeugen, oder auch nur die Überzeugung des. Gerichts zu erschüttern, erscheint nach der Sachlage ausgeschlossen. Der Zeuge CRD hatte von Anfang an immer nur den Angeklagten als Täter wiedererkannt, der damals noch keine Narbe am Kopf hatte. Er hat die Narbe bis zur Hauptverhandlung vom 22. Juni 1967 als Erkennungsmerkmal nie erwähnt, obwohl das nahegelegen hätte, wenn er den Angeklagten an ihr erkannt zu haben gemeint hätte. Es ist daher höchst unwahrscheinlich, daß er nunmehr plötzlich die Narbe als Wiedererkennungsmerkmal bezeichnet hätte.

Nach allem ist der Angeklagte in seiner Verteidigung nicht unzulässig beschränkt worden.

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Auch in sachlichrechtlicher Beziehung gibt das Urteil keinen Anlaß zur Beanstandung. Das Landgericht hat auf Gcund seiner Feststellungen mit Recht ein vollendetes Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB angenommen. Die Berührung des Geschlechtsteiles eines 13jährigen Jungen in wollüstiger Absicht, sci es auch über der Kleidung, ist eine vollendete unzüchtige Handlung. Ob der Angeklagte die Absicht hatte, noch weiter zu gehen, ist für die schuläfrage belanglos.

Auch der innere Tatbestand des Verbrechens ist rechtsirrtumsfrei nachgewiesen. Die Strafkamner hat den Begriff des bedingten Vorsatzes nicht verkannt. „ie hat nicht nur festgestellt, daß dem Angeklagten das Alter seines Opfers gleichgültig war, sondern, daß er es gebilligt und in Kauf genommen hat, daß der Junge noch keine 14 Jahre alt war. Gerade bei Tätern, denen das Alter ihrer Opfer gleichgültig ist, liegt eine solche Annahme sehr nahe, zumal da der Zeuge CME nach den Feststellungen damals noch sehr jugendlich aussah. Sie bedurfte daher keiner ausführlichen Begründung.

Im übrigen enthält die Revisionsbegründung nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Es ist kein Widerspruch, wenn die Beständigkeit von Zeugenaussagen als Anzeichen für die Glaubwürdigkeit bei verschiedenen Zeugen je nach der Persönlichkeit der Zeugen, den Umständen und dem Gegenstand der Aussagen unterschiedlich bewertet wird.

Rotberg Börtzler Mayr Spiegel Neifer