Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967

BGH Beschluss vom 21.06.1967 – 2 StR 291/67

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 291/67 BESCHLUSS 2080 024

en

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Heinz-Günter O0 WB; zuletzt wohnhaft

gewesen in MED, Kreis VE, jet:t ohne festen Wohnsitz, geboren an EEE 33: in Dep

EEE. zur Zeit in Auslieferungshaft im Landgerichts-

gefängnis in Tip:

wegen Betruges u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 21. Juni 1967 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg/Lahn vom 21. Dezember 1966 wird als unzulässig verworfen. Er hat die Kosten des

' Rechtsmittels zu tragen.

an a al

Der Angeklagte hat rechtzeitig gegen das Urteil vom 21. Dezember 1966 - 7 KMs 9/65 - Revision eingelegt. Durch einen am 6. Januar 1967 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz hat sein Verteidiger das Rechtsmittel zurückgenommen. Der Angeklagte will nunmehr seine Revision aufrecht erhalten. Er behauptet, er sei von seinem Verteidiger falsch über einen Strafaufschub unterrichtet worden; außerdem sei er nach der Urteilsverkündung nicht belehrt worden.

Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil es wirksam zurückgenommen worden ist. Der Verteidiger war, wie es nach § 302 Abs. 2 StPO erforderlich ist, ausdrücklich zur Zurücknahme der Revision ermächtigt-> Daß diese Ermächtigung nicht schriftlich erteilt ist, steht nicht entgegen. Denn Schriftform ist für die Ermächtigung nicht vorgeschrieben. Vielmehr kann diese mündlich erteilt werden /BGH NJW 1952, 273; Beschluß vom 27. April 1956 - 1 StR 566/55). Der Nachweis, daß dies geschehen ist, ist durch die schriftliche Erklärung des Verteidigers an den Oberstaatsanwalt vom 28. April 1967 erbracht. Diese wird bestätigt durch

den Umstand, daß die Zurücknahmeerklärung in einer Pause während der Hauptverhandlung am 6. Januar 1967 {7 KMs 2/66 Bd. I Bl. 46 R) in Gegenwart des Angeklagten dem Gericht überreicht wurde. An diese Zurücknahmeerklärung ist der Angeklagte gebunden. Sie kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden {BGH Beschluß vom 17. Juli 1959 - 5 StR 328/59; vgl. auch BGHSt 10, 245, 247).

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