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BGH Urteil vom 20.06.1967 – 5 StR 190/67

5. Strafsenat

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5 StR 190/67 2114 077

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

die Witwe Margareta SD :chorene Sag aus TE, geboren am ME 1901 ir res (oCEE -

wegen versuchten Totschlags

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der . Sitzung vom 20.Juni 1967, an der teilgenommen ‚haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, | |

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter. Schmidt

Bundesrichter Dr.Börker

Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte uw als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten Margareta Sg wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover

vom 1.Dezember 1966 gegen sie aufgehoben.

Die Angeklagte Margareta SE wirä freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens gegen die Beschwerdeführerin werden der Landeskasse auferlegt.

- Von Rechts wegen -

- 3 -

Gründe§

1. Die Verurteilung der Beschwerdeführerin war aus sachlichrechtlichem Grunde aufzuheben.

Das Verhalten der Eltern entzieht sich einer Bestrafung "wegen versuchten Totschlags durch Unterlassen", weil ihnen unter den besonderen Umständen des Falles ein Eingreifen nicht zuzumuten war. Nach allen, was die Angeklagte und ihr verstorbener Ehemann die geisteskranke Tochter hatten durchmachen sehen und damit auch selbst durchgemacht haben, kann ihnen nicht vorgeworfen werden, daß sie nach dem siebenten Selbstmordversuch der Tochter nicht mehr die seelische Kraft aufgebracht haben, ihr Kind in ein Krankenhaus einliefern zu lassen.

Seit der ersten Behandlung der Irmtraud im Jahre 1957 - mithin fast acht Jahre lang - hatten die Eltern unter ständig steigender seelischer Belastung gestanden (vgl. 8.4 und S.5 UA: "ständige Angst"), die sich bei dem hohen Lebensalter der Eltern ersichtlich besonders drückend auf diese ausgewirkt hat. Hinzu kam die Sorge um das spätere Geschick ihres Kindes (UA S.7: "Was soll aus dem Kind werden, wenn wir alten Eltern tot sind?"). Vor allem aber haben sich beide von einer Krankenhausbehandlung keine durchgreifende. Hilfe versprochen, sondern nur neue Leiden für die Tochter und für sich selbst erwartet (UA S.9: "Im Krankenhaus würden mit Irmtraud noch Experimente gemacht, die letztlich doch nicht helfen würden", - UA 5.10: "das arme, gequälte Kind"). Daß sie sich unter diesen Umständen entschlossen haben, "weiteres Leid und weitere Qualen von dem Kind abzuwenden" (UA S.15), und deshalb einer Krankenhauseinweisung nicht zugestimmt haben, kann ihnen nicht als strafbares Unterlassen vorgeworfen werden.

Das um so weniger, als sich die Beschwerdeführerin an ein Versprechen gebunden gefühlt hat, welches sie ihrer

Tochter vor dem dritten "akuten schizophrenen Schub"

gegeben hatte; zu diesem Zeitpunkt aber "verfügte" Irmtraud -— auch nach Meinung der Sachverständigen und des Schwurgerichts -— noch. "über einen natürlichen und wahren Willen" und "vermochte die sittliche und rechtliche Bedeutung ihrer Entschlüsse abzuschätzen". Soweit dieses Versprechen in Betracht kommt, brauchte es daher bei den Überlegungen der Mutter keine Rolle zu spielen, ob die spätere Selbsttötung ihrer Tochter unter "Ausschluß jeder Verantwortlichkeit

für ihr eigenes Tun" erfolgt war. Im übrigen ist eine solche "gesicherte medizinische Prkenntnis" der Sachverständigen von keiner ausschlaggebenden Bedeutung für die rechtliche Beurteilung. Nach der unwiderlegten (ersichtlich auch unwiderlegbaren) Einlassung der Beschwerdeführerin war ihr die Tochter "tageweise normal erschienen" (UA S.9). Diese hatte bereits sechs Selbstmordversuche mit "freiem und beachtlichem Willen" begangen und sich an ihren Teil der beiderseitigen Zusage bei der Selbsttötung gehalten. Weiterhin war Irmtraud vor dem Tode ein halbes Jahr lang ordnungsgemäß ihrem Berufe nachgegangen und hatte unmittelbar vor Einnahme des Giftes sowie danach - beim Telefonanruf - ihrer Mutter gegenüber normal reagiert. Da schließlich der Abschiedsbrief der Irmtraud einfühlbare Gründe enth”lt und in vernünftiger Form abgefaßt ist (UA S.8), kann der Beschwerdeführerin kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß

sie sich an ihr Versprechen gebunden glaubte und auch auf Grund dieser Zusage "den Wunsch ihrer Tochter achten wollte" (VA S.7).

Bei der besonderen Sachlage war der Angeklagten also ein Handeln nicht zuzumuten.

2. Die erschöpfenden Urteilsfeststellungen schließen weiter die Annahme aus, daß die Beschweräeführerin durch die tägliche Hingabe einer Schlaftablette den Tod der Tochter fahrlässig herbeigeführt haben könnte.

-5_ Gemäß § 354 Abs.1 StPO hatte der Senat daher von sich

. aus die Angeklagte freizusprechen.

Die Entscheidung entspricht, auch in der Begründung, dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Schmidt Börker Kersting