Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967

BGH Beschluss vom 06.06.1967 – 1 StR 113/67

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1_3tR_113/67

Dr x

in der Strafsache

gegen

den Fuhrunternehmer Reinhard .P aus 0 geboren am EB 320 in ı ,„ Kreis H

wegen versuchten Mordes»

Der !. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 6. Juni 1967 einstimmig beschlossen;

Die Revision des "Comit& International de Dachau" gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Mosbach {Baden) vom 2. Dezember 1966 wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

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Dem Angeklagten FB ist von der Anklage zur Last gelegt worden, im Herbst 1944 versucht zu haben, einen - nach Namen und Herkunft unbekannten - Häftling des KZ Neckarelz aus niedrigen Beweggründen und heimtückisch zu töten. Von diesem Schuldvorwurf hat ihn das Schwurgericht freigesprochen. Während der Hauptverhandlung hatte das | "Comit& International de Dachau!" zur Wahrung der Rechte des Häftlings den Anschluß als Nebenkläger erklärt. Das Schwurgericht hatte die Zulassung mit der Begründung abgelehnt, es sei nicht dargetan, daß das Opfer des vorliegenden Verfahrens als Mitglied des "Comit® International de Dachau" angenommen war, wie es Art. 4 des Comit&- Statuts vorschreibe. Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist durch Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Februar 1967 verworfen worden.

Die inzwischen - rechtzeitig - eingelegte Revision des"Comite International de Dachau" legt ebenfalls die Berechtigung zur Nebenklage nicht dar. Erste Voraussetzung hierfür wäre, da ein gesetzliches Antragsrecht nicht in Betracht kommt, eine Vollmacht des Verletzten (88 374, 595 StPO!. Eine solche ist jedoch nicht beigebracht und

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nach Lage der Sache auch nicht zu beschaffen, da

nicht einmal feststeht, ob der Verletzte überhaupt

noch lebt. Eine durch Senatsbeschluß vom 11.4.1967

für den Vollmachtsnachweis gesetzte Frist ist ergebnislos verstrichen. Der Prozeßbevollmächtigte des Revisionsführers, Rechtsanwalt Otto I] hat kurz vor Fristablauf mitgeteilt, daß es ihm nicht möglich gewesen sei, Unterlagen über die Befugnis der Vertretung des Verletzten beizubringen. |

Die Revision muß daher mangels Zulässigkeit verworfen werden ‚§ 349 Abs. 1 StPO}. *

Hübner u Seibert Fischer Mai Pikart