Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967

BGH Urteil vom 02.06.1967 – 4 StR 173/67

4. Strafsenat

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21

EN

4.05

N?

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Udo B > :.: mm Vestf.}, dort geboren am EEE 942, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a. |

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juni 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt GW in üer Verhandlung, Staatsanwalt Dr. WW vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellterimp

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

‚Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts Münster /Westf.: vom 11. Januar 1967 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in fünf Fällen, wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfal} in drei Fällen sowie wegen Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von drei Jah-

ren Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist hinsichtlich des Ausspruchs über die Gesamtstrafe be-

gründet.

Die in diesem Verfahren abgeurteilte Unterschlagung hatte der Angeklagte im Juli 1964 begangen, während die ihm zur Last gelegten Fälle des vollendeten und versuchten schweren Diebstahls in die Zeit vom 11. August bis zum 22. Oktober 1966 fallen. Nach der Begehung der Unterschlagung hatte das Schöffengericht Münster ihn durch Urteil vom 17. Dezember 1964 wegen schweren Diebstahls unä schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtsirafe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Die Strafe hat er bis zum 28. März 1966 zum Teil verbüßt.

Da also die Strafe noch nicht voll verbüßt war, hätte die Strafkammer in der Verhandlung vom 11. dJanuar 1967 nach § 79 StGB aus der für die Verurteilung vegen der im Juli 1964 begangenen Unterschlagung ausgeworfenen Einzelstrafe und den der Verurteilung vom 17: Dezember 1964 zugrunde liegenden Einzelstrafen - unter Aufhebung und Fortfall der damals ausgeworfenen Gesamtstrafe - eine Gesamtstrafe bilden müssen, während für die von August bis Oktober 1966 begangenen Taten eine gesonderte Gesamtstrafe in Betracht kam {BGH GA 1963, 374}.

- A -

In diesem Fehler liegt eine Verletzung des

sachlichen Rechts, der zur Aufhebung des Urteils im Ausspruch über die Gesamtstrafe führt :BGHSt 12,

1)»

Rotberg Börtzler Mayr Sanders Hürxthal