Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967
BGH Beschluss vom 26.05.1967 – 4 StR 605/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
7132 060 BUNDESGERICHTSHOF
4_StR_605/67 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den kaufmännischen Angestellten Manfred Sm
aus TB, Zchboren ar 1930 in ACEEEEEE EEEEEE , zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betruges im Rückfall.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 29, Mai 1968 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 26. Mai 1967 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit
der Angcklagte verurteilt worden ist.
Die Sache wird in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an cine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall in zwölf Fällen zu drei Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt, ihn im übrigen freigesprochen. Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Der Angeklagte hat am sechsten Hauptverhandlungstag folgenden Bewceisamtrag gestellt:
"In der Zeit von Sommer 1964 bis 1965 war ich schwer erkrankt.
Es wurden mir Rauschmittel bzw. morphiumhaltige Drogen nachweisbar im erheblichen Maß verabreicht. Insbesondere Spasmalgin und Dolantin. Inzwischen bin ich ärztlich belehrt worden, daß
es sich bei der Verabreichung dieser Nittel um schwere bewußtseinshemmende Eingriffe gehandelt hat. Hierüber bitte ich einen ärztlichen Sachverständigen zu vernehmen, weil cine Becinträchtigung meiner Entschließungen bzw. meiner vollen Bewußtscinsfähigzkeit gegeben war."
Mit diesem Beweisamtrag hat der Angeklagte u.a. ein Zeugnis der Ärztin Dr. ICE =: DENE vom 13. Juli 1964 vorgelegt, in dem bescheinigt... wird, daß der Angeklagte an ciner schweren chronischen Magenschleimhautentzündung, erheblichem Untergewicht und einer deutlichen Herz- und Kreislaufinsuffizienz
leide.
Das Lendgericht hat den Beweisamtrag abgelehnt. Der Angeklagte habe, so lautet die Begründung des Ablehnungsbeschlusses, keine Tatsachen vorgetragen, die vernünftige Zweifel an seiner Verantwortlichkeit zur Zeit der vorgeworfenen Taten begründeten. Außerdem sei der Antrag nur zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt. Daß der Angeklagte ihn nach einer Hauptverhandlungsdauer von vier Wochen als 44. Beweisamtrag gestellt habe, bewcise, daß er damit nicht seine prozessualc lage zu verbessern hoffe, sondern daß es ihm nur auf :eine Verzögerung der Hauptverhandlung ankomme.
Gegen diese Behandlung des Beweisamtrages wendet sich der Beschwerdeführer mit Recht. Es trifft nicht zu, daß der Angeklagte keine Tatsachen vorgetragen habe, die Zweifel an seiner vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit zur Tatzeit rechtfertigen würden. Er hat vielmchr behauptet, daß er zur Tatzeit erhebliche
Mengen von Rauschmitteln eingenommen habe. War das Landgericht von der Richtigkeit dieser Behauptung nicht überzeugt, so mußte cs ihr nachgehen und zu klären versuchen, welche Mengen an berauschenden Mitteln und in welchem Zeitraum der Angeklagte sie eingenommen hat. Die Fürsorgepflicht gebot es, den Angeklagten zu veranlassen, hierfür geeignete Beweismittcl, etwa den oder dic Ärzte zu benennen, die ihn damals behandelt haben. Daß die Behauptung des Angeklagten nicht völlig aus der Luft gegriffen war, konnte das Landgericht dem Rezept vom 20. Oktober 1964 entnehmen, das der Angeklagte an einem früheren Verhandlungstag vorgelegt hatte (Band IV Blatt 87 und 176 d.A.). Diescs Rezept enthält eine Verschreibung von Spasmalgin-Drage&es für den Angeklagten.
Aus diesem Grund trägt auch die Hilfsbegründung die Ablehnung des Antrages nicht. Daß ihn der Angeklagte so spät gestellt hat, beweist nicht zuverlässig, daß er sich von der Erhebung des Beweises kein für ihn günstiges Ergebnis versprochen hat. Ein bloßer, wenn auch begründeter Verdacht nach dieser Richtung genügt nicht. Es ist bisher nicht widerlegt, daß er erst während der Hauptverhandlung über die Wirkungen der hier in Frage stehenden Medikamente unterrichtet worden ist. Hinzu kommt, daß cin Beweisamtrag nur dann wegen Verschleppungsabsicht zurückgewiesen werden darf, wenn auch das Gericht überzeugt ist, daß von der Erhebung des Beweises kcin dem Angeklagten irgendwie günstiges Ergebnis zu erwarten ist (BGHSt 21, 118, 121, 122). Diese Überzeugung konnte das Landgericht hier jedoch nicht in rechtlich einwandfreier Weise gewinnen, ohne
vorher festgestellt zu haben, daß die dem Antrag zu Grunde liegenden tatsächlichen Behauptungen des Angcklagten falsch oder doch wenigstens stark über-
trieben scien.
Der Senat kann nicht beurteilen, zu welchem Ergebnis die abgelchnte Beweiserhebung geführt hätte. Mag es auch wenig wahrscheinlich sein, so ist es doch nicht schlechthin ausgeschlossen, daß sie die Zurcchnungsunfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit crgeben hätte, Das Urteil muß daher in vollem Umfang aufgehoben werden.
Zu den übrigen Verfahrensrügen sei, ohne daß auf sie näher einzugehen ist, bemerkt:
Wird ein Beweisamtrag abgelehnt, weii das Gericht die unter Beweis gestellte Tatsache als für die Entscheidung unerheblich ansicht, so müssen die Gründe dafür in dem Ablehnungsbeschluß dargelegt werden. Dieser muß insbesondere ergeben, ob die Tatsache aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen für unerheblich gehalten wird. Die Begründung mit dem bloßen Gesctzeswortlaut genügt nur dann, wenn die Unerheblichkeit offensichtlich und für alle Prozeßbeteiligten sofort erkennbar ist (BEGHSt 2, 284, 286; NJW 1953, 35
ir. 21). Das hat das Landgericht nicht in allen Fällen, in denen es Beweisamträge abgelehnt hat, beachtet,
Rotberg Börtzler Mayr Sanders Hürxthal