Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 23.05.1967 – 5 StR 204/67
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 204/67 En
zı14 0 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
die Hausfrau Janina S Ww :eboren:
aus Bw. geboren am EB 1917 in vo :rei: SEE (Schiesien),
wegen Diebstahls i.R.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23.Mai 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr un als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär un
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 30.Januar 1967 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Revision der Ängeklagten hat keinen Erfolg.
l. Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden. Auch die
Revision hat insoweit keine Bedenken vorgebracht.
2. In Bezug auf den Strafausspruch beschränken sich
die Einzelangriffe der Revision auf die Anwendung des 8 20a StGB. Diese Angriffe gehen jedoch fehl.
a) Die Strafkammer hat sowohl die formellen als auch die materiellen Voraussetzungen des § 20a Nr.1l StGB fehlerfrei festgestellt. Insbesondere kann sich die Revision nicht darauf berufen, daß die Zeitabstände zwischen den einzelnen Taten immer größer geworden sind und zwischen der letzten, jetzt abgeurteilten und der vorletzten Tat ein Zeitraum von etwa fünf Jahren liegt. Hierbei zieht die Revision nicht in Betracht, daß die Beschwerdeführerin kis zum 1.November 1964 in Strafhaft war. Den jetzt abgeurteilten Taschendiebstahl hat sie am 4.Dezember 1965 begangen, also nach etwa dreizehn Monaten. Derartige Zwischenräume zwischen der neuen und der davorliegenden Tat oder der Verbüßung der hierfür verhängten Strafe ergeben sich auch bei den übrigen Vorstrafen der Angeklagten. Unter diesen Umständen kann zugunsten der Revision nichts daraus hergeleitet werden, daß sich die Strafkammer in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich mit der Tatsache befaßt hat, daß zwischen der letzten Strafverbüßung und der jetzt abgeurteilten Tat ein Zeitraum von etwas über einem Jahr liegt. Das steht der Annahme des Landgerichts von der Gefährlichkeit der Angeklagten nicht entgegen, auf die alle ihr auferlegten Freiheitsstrafen keinen Eindruck gemacht haben.
b) Das Landgericht hat auch ohne Rechtsirrtum ausgeführt, daß die Taten der Angeklagten, die in Kaufhäusern, Wochenmärkten und Läden Personen bestohlen hat, die wirtschaftlich
schlechter standen als sie, nicht nur unbedeutend, vielmehr erheblich sind.
3, Auch die Anordnung aus 8 42e StGB ist fehlerfrei begründet. Insbesondere ist auch einwandfrei dargetan, daß andere, weniger einschneidende Maßnahmen zur Verhinderung weiterer erheblicher Straftaten, nämlich von Taschendiebstählen, nicht zur Verfügung stehen. Der Ehemann der Angeklagten kann, weil er an beiden Beinen amputiert ist, eine wirksame Aufsicht nicht ausüben. Was hiergegen vorgebracht worden ist, ist nicrt rechtlicher, sondern tatsächlicher Natur und daher gemäß § 337 StPO im Revisionsverfahren unbeachtlich.
Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Börker