Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967

BGH Beschluss vom 23.05.1967 – 1 StR 116/67

1. Strafsenat

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„7

BUNDESGERICHTSHOF

4.8:R_116/67 BESCHLUSS

2. den Hiltsarbeiter Peter Br in

in der Strafsache

gegen

1. den Gelegenheitsarbeiter Wilhelm : > aus

TG, geboren arı U |944 in mp, zur

Zeit in Untersuchungshaft,

aus DE. geboren am EEEEEED 1944 in SED. Kreis

SB; zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall u.2.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 23. Mai 1967 ein-

stimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten BD

II,

wird das Urteil des Landgerichts Kempten/ Allgäu vom 29. November 1966 gemäß § 349 Abs. 4 StPO dahin geändert, daß die Verurteilung wegen eines Vergehens des unerlaubten Waffenerwerbs (§ 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 des Waffengesetzes) entfällt, weil jedenfalls der für eine solche Straftat vorausgesetzte abgeleitete Besitzerwerb (vgl. BGH Urteil v. 21. Jamuar 1954 - 3 StR 298/53) nicht festgestellt ist und nach Sachlage auch nicht feststellbar erscheint. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt von dieser geringfügigen Einschrän-Kung des Schuldspruchs unberührt.

Die weitere Revision des Angeklagten Di und die Revision des Angeklagten Br» gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen insoweit keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

N. \

Ihnen wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 30. November 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe ange-

rechnet.

Hübner Seibert loesdau

Mai Pikart