Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 19.05.1967 – 4 StR 50/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2134 043 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 50/67 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Chemielaborant Manfred GC ÜEEB zu: ei; dort geboren am EB :936;,
wegen fahrlässiger Tötung.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der sitzung vom 19. Mai 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. u als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf dic Revision der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. Oktober 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu ncuer Verhandlung und Entscheidung, auch über dic Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
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Der Angeklagte ist von dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen worden. Die Revision der Nebenkläger, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist begründet.
1. Die Strafkammer hat aus ihrer tatsächlichen Feststellung, daß der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von
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etwa 50 km/h gefahren ist, teils nicht die notwendigen, teils nicht die rechtlich einwandfreien Schlüsse gezogen:
a) Mit der erwähnten Feststellung ist denkgesetzlich schon unvereinbar, der Angeklagte habe "plötzlich etwa 10 m links vor seinem Pkw' das Mädchen gesehen, habe - noch vor dem Zusammenprall - sofort gebremst und sein Fahrzeug auch etwas nach rechts gesteuert. Ein solcher Unfallablauf ist deswegen unmöglich, weil der Angeklagte bei etwa 50 km/h in der Sekunde schon etwa 14 m zurücklegt. Da hier aber wegen der plötzlichen Überraschung des Angeklagten neben der Reaktions- und Bremsansprechzeit für die Berechnung des Zeitablaufs auch eine Schreckzeit zu berücksichtigen ist, muß der Angeklagte das Mädchen aus einer größeren Entfernung als 1o m erblickt haben. Ob das für die Frage der Schuld oder Mitschuld des Angeklagten von maßgeblicher Bedeutung sein wird, kann der Senat deswegen nicht entscheiden, weil die wahrscheinlichkeit besteht, daß die notwendige neue Prüfung der Sichtentfernung auch eine Veränderung der übrigen Feststellungen, soweit sie ebenfalls auf der Einlassung des Angeklagten beruhen, zur Folge haben wird.
b) Bedenken bestehen auch insoweit, als die Strafkammer nicht versucht hat nachzuprüfen, ob die Einhaltung der nach § 9 Abs. 4 Nr. 1 StVO zwar zulässigen Höchstgeschwindigkeit hier ursächlich für den tödlichen Verlauf des Unfalls. - gewesen ist. Die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Satz 1 'StVO, den der Abs. 4 unberührt läßt, verpflichtet den Fahrer, die Geschwindigkeit so einzurichten, daß er stets in der Lage ist, sein Fahrzeug rechtzeitig anzuhalten. Hier geboten die festgestellten Umstände, merkbar unter der nach Abs. 4 zugelassenen Höchstgeschwindigkeit zu bleiben. Zur Unfallzeit war es noch dunkel, die Straßenbeleuchtung brannte nur mit. halber Stärke, die Fahrbahn bestand aus Kopfsteinpflaster, das wegen des leichten Nieselregens gefährlich naß war, die
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Sicht war infolge der neblig-trüben Luft bei starkem Fahrzeugverkehr verringert, die Strecke war wegen der Fahrbahnverengung hinter der Einmündung der Lehmkuhlerstraße etwas unübersichtlich, vor allem aber mußte der Angeklagte gerade an der späteren Unfallstelle mit seine Fahrbahn überquerenden Fußgängern rechnen. Dieser Vielzahl von besonderen Umständen, die dem Angeklagten alle bekannt waren, und den ihnen innewohnenden Gefahren mußte er von vornherein durch Herabsetzung der Geschwindigkeit begegnen. Da sich bei einer Verminderung der Geschwindigkeit auf nur 35 km/h unter Annahme einer
nach den gegebenen Bedingungen geschätzten mittleren Bremsverzögerung von 4,50 m/sec® - welche mittlere Verzögerung
das Unfallfahrzeug aufweist, ist nicht festgestellt —- der Bremsweg von 21,5 m auf 10,5 m, bei 50 km/h auf 7,70 m verringert, ist es schon nach den bisherigen Feststellungen möglich, daß der tödliche Unfallausgang bei verkehrsgerechter Geschwindigkeit verhindert worden wäre. Da sich ferner aus den Ausführungen unter 1 a) ergeben kann, daß der Angeklagte das Mädchen aus einer größeren Entfernung als nur "etwa
10 m" gesehen hat, wird die Strafkammer überprüfen müssen,
ob das Mädchen, das mit "der äußersten linken Seite" des Fehrzeugs erfaßt worden ist, dann, wenn überhaupt, noch mit solcher Wucht angefahren worden wäre, daß ein Schleudern
auf die Nebenfahrbahn und damit der Tod unabweislich war. Insoweit wird auf BGHSt 11, 1 hingewiesen.
2. läßt sich dem Angeklagten auch in der neuen Verhandlung nicht widerlegen, daß das Mädchen, als er es gesehen hat, einen Schritt rückwärts in seine Fahrbahn machte, so sind ferner die in BGH VRS 18, 52 gemachten Ausführungen zu beachten. Für den Fall, daß sich auch weiterhin eine Sichtbehinderung des Angeklagten nicht ausschließen läßt, wird darauf hingewiesen, daß die Auffassung der Strafkammer, dem Angeklagten sei es nicht mehr
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möglich gewesen, sich auf diese Sichtbehinderung einzustell schon deswegen bedenklich erscheint, weil die in diesem Zusammenhang angeführte Fahrbahnverengung dem Angeklagten bekannt war. Auch er war, wie jeden Morgen, gezwungen,
seine Fahrweise rechtzeitig darauf einzustellen. Die Anhörung seines in Weg-Zeit-Berechnungen erfahrenen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen wird zu erwägen sein.
Rotherg Mayr Sanders Spiegel Hürxthal