Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967

BGH Beschluss vom 19.05.1967 – 4 StR 207/67

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2135 018 BUNDESGERICHTSHOF

07/67 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Gottfried S EEE zus EEE , zebozcn ar BED 192 ::. Ze

zur Zeit in Strafhaft,

wegen Betruges i-R. Us.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 19. Mai 1967 beschlossen:

1. Das Gesuch des Verurteilten vom 2. Februar 1967, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Binlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 5. September 1966 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen,

2. Die Revision des Verurteilten gegen das obenbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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Das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten ist unzulässig, weil es verspätet angebracht worden ist, Der als Wiedereinsetzungsgrund angeführte Irrtum des Angeklagten über die Strafzeitberechnung war spätestens mit der Zustellung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Januar 1967 an den Angeklagten am 24. Januar 1967 beseitigt. Nach § 45 StPO hätte das Wiedereinsetzungsgesuch innerhalb einer Woche nach Beseitigung des Hindernisses, also spätestens am 31. Januar 1967 beim Landgericht angebracht werden müssen. Dort ist es jedoch erst am 6. Februar 1967 eingegangen, da der Angeklagte es erst am 2. Februar geschrieben hatte. Das Gesuch und die damit verbundene Revision sind daher als unzulässig zu verwerfen.

Die Revision ist aus einem weiteren Grunde unzulässig. Der Angeklagte hat durch seinen hierzu ermächtigten Verteidiger mit dem am 6. Februar 1967 beim Landgericht ein-

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gegangenen Schriftsatz vom 5. Februar 1967 wirksam auf Rechtsmittel verzichtet. Der Verzicht ist unwiderruflich und kann nicht wegen Irrtums über die Strafzeitberechnung angelochten werden.

Gegen die Versäumung der Frist "bezüglich der Urteilsannahme" ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen \tand nicht möglich, da hierfür das Gesetz keine Frist setzt.

Rotberg Börtzler Mayr Sanders Spiegel