Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967

BGH Beschluss vom 18.05.1967 – 2 StR 176/67

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 2080 019

BESCHLUSS§

nl

in der Strafsache

gegen

den Bergmann Günter W WB: ohne feste:: Wohnsitz,

geboren an EEE 3:55 in zelWiestfalen, zur Zeit

in anderer Sache in Sicherungsverwahrung,

wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall u.a»

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Mai 1967 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 8. September 1966, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben

ı. im Fall II 2 der Urteilsgründe, 2. im -Gesamtstrafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkwmer des Landgerichts zurückverwiesen>

II. Die weitergehende Revision wird v»rworfen.

Gründe§

De ee ge Er a a

1.) Nach den Feststellungen zu Fall II 2 der Urteilsgründe {UA S. 10) brach der Angeklagte gemeinsam mit Manfred und Jürgen H@in zwei fremde Wohnwagen ein und entwendete daraus Lebensmittel, die ausreichten, "um vier Personen für etwa einen Tag zu ernähren". Das Landgericht hat ihn deshalb wegen schweren Diebstahls ’§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB) verurteilt. Es hat dabei jedoch nicht geprüft, ob sich der Angeklagte nicht lediglich einer Übertretung nach § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB schuldig gemacht hat. Dies liegt hier deshalb nahe, weil die entwendeten Lebensmittel offensichtlich zum alsbaldigen Verbrauch durch die Familie des Angeklagten bestimmt waren.

Das Urteil war aus diesem Grunde im Falle II 2 aufzuheben. Bei der neuen Entscheidung bedarf es näherer Feststellungen außer zu Menge und Wert der entwen-

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deten Lebensmittel auch dazu, welche Absichten der Angeklagte bei den Einbrüchen in die beiden Wohnwagen verfolgte. wollte er schlechthin alle ihm wertvoll erschei- - nenden Sachen stehlen, fand er aber nur die dann nitgenommenen Lebensmittel vor, so kommt Verurteilung wegen versuchten schweren Diebstahls in Tateinheit mit einer Übertretung nach § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB in Betracht

vgl. BGH IM § 243 StGB Nr. 2).

2.) Die im Falle II 2 verhängte Einzelstrafe von vier Jahren Zuchthaus kann die Höhe der Gesamtstrafe beeinflußt haben. Aus diesem Grunde ist das Urteil auch im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben. Damit entfällt zugleich der Ausspruch über die Anordnung der Sicherungsvervahrung; hierüber ist neu zu entscheiden.

Bei der neuen Gesamtstrafenbildung wird zu prüfen sein, ob auch die auf S. 9/10 UA mitgeteilte Strafe von arei Wochen Gefängnis in die Gesamtstrafe einzubeziehen ist»

3,! Die Überprüfung des Urteils im übrigen läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

willms Kirchhof Meyer Henning Müller