Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967

BGH Urteil vom 17.05.1967 – 2 StR 156/67

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

TE URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Gartengestalter Kurt T EEE: ohne

festen Wohnsitz, geboren an END 355 in smp-GE /3ranäenburg;, zur Zeit in Untersuchungshaft in dieser Sache,

wegen Betrugs im Rückfall:

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Mai 1967, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. BEE :ı : ED als Verteidiger,

Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 18. Oktober 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Von Rechts wegen

_—

Gründe§

1 Tr er en

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs im Rückfall in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen von

180.-- DM und 30.-- DM verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

1.) Die Strafkammer hat in den Betrugsfällen Ibis 15 (UA S. 12 bis 15) eine fortgesetzte Handlung gesehen, Fortsetzungszusammenhang zwischen diesen Fällen und dem Fall 16 /UA S. 15/16) jedoch verneint. Hinsichtlich des Falles 16 ist ihre Auffassung rechtlich bedenkenfrei. Ob dies auch für die übrigen Betrugstaten zutrifft oder ob es sich nicht bei diesen Taten wegen fehlenden Gesamtvorsatzes des Angeklagten um mehrere Einzeltaten handelt (vgl. BGHSt 1, 313, 315; BGH NIW 1953, 1112), kann dahinstehen, weil der Angeklagte durch die Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht beschwert

ist. on u

2.) Durchgreifende Bedenken bestehen indessen gegen die Ausführungen, mit denen die Strafkammer die volle strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten bejaht. Sie lassen nicht erkennen, daß die Strafkammer bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten von zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Soweit auf S. 7 und 8 UA gesagt ist, daß die "Willensbildung und Einsichtsfähigkeit" des Angeklagten nicht beeinträchtigt gewesen seien, kommt schon dabei nicht klar zum AuSsdruck, daß die Strafkammer außer der Einsichtsfähigkeit auch das Hemmungsvermögen des Angeklagten geprüft hat. Nur wenn Einsichtsfähigkeit und Hemmungsvermögen [Steuerungsfähigkeit) für die Zeit der Taten uneingeschränkt zu bejahen sind, war der Angeklagte zurechnungsfähig.

Dic bestehenden Zweifel werden noch verstärkt durch die

ke Zr ent

werden und wo \zu Fall 16) zwar der Einfluss des vom

Angeklagten genossenen Alkohols auf seine Einsichtsfähigkeit erörtert wird, die Frage des Hemmungsvermögens aber völlig unbeachtet bleibt. Schließlich spricht die Strafkammer auf 5. 8 UA noch von der "Yerantwortungsfähigkeit" des Angeklagten, ohne daß erkennbar wird, was sie damit meint.

Bei dieser Sachlage 1äßt sich nicht ausschließen, daß auch die gemäß § 51 StGB erheblichen Feststellungen zum geistigen Zustand des Angeklagten zur Zeit der Taten von rechtsfehlerhaften Erwägungen beeinflußt oder beeinträchtigt sind.

Das Urteil kann aus diesen Gründen keinen Bestand haben.

3.) Der Verteidiger hat in: der Hauptverhandlung vor dem Senat beanstandet, daß das angefochtene Urteil sich nicht darauf beschränke, den festgestellten Sachverhalt in sachlicher Form zu würdigen, sondern herabwürdigende Charakterisierungen des Angeklagten enthalte; er hat die Prüfung angeregt, ob darin nicht ein Sachmangel des Urteils zu sehen sei.

Der Senat braucht, da das Urteil im ganzen aus anderem Grund aufzuheben ist, darauf nicht näher einzugehen und kann unentschieden lassen, ob Ausführungen eines tatrichterlichen Urteils, die, ohne für die rechtliche Würdigung der Tat und vor allem für die Strafzumessung notwendig zu sein, den Angeklagten menschlich und charakterlich abwerten, für die Sachrüge von Bedeutung sein können. Er hält jedoch den Hinweis für angebracht, daß er sich auf Grund der eigenen Kenntnis des angefochtenen Urteils nicht in der Lage sah, der Be-

anstandung des Verteidigers im Tatsächlichen entgegenzutreten.

Willme Kirchhof Henning Müller ‘ Baumgarten