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BGH Urteil vom 25.04.1967 – 1 StR 123/67

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

ou URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Bäckergehilfen Karı PB :us En geboren om MB 1942 in SCRMMMEEED. 12. VRR

Österreich, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlichen schweren Dichstahls u.a.

Der 1, Strafsenat des Bkundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. April 1967, an der teilgenomaen haten:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert BSundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Staatsanwalt EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Traunstein von 16. Dezember 1966 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

in den Fällen II 1, II 2, II 4 bis II 6 und II 13 der

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Urteilsgründe, ferner zur Gesamtstraie und zum Treicrzuch.

In diesem Unfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkaumer des Landgerichts

Traunstein zurückverwiesen,

Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft

wird verworfen.

Von Rechts wegen

Br

- 3 —-

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechun im übrigen (Fall VI} wegen - teilweise schweren - Dictstahls in sechs Fällen, wegen Beihilfe zum Diebstahl in fünf Fällen und einer Unterschlagung, wegen Urkundenfülschung sowie wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit nit fortgesetzter Urkundenfälschung zur Gesamtstrafe von einem Jahr und zehn Monaten Gefängnis verurteilt.

Die von der Bundesanwaltschaft weitgehend vertretene Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung formnellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat über-

wiegend Erfolg. I. Dice Verfahrensrüge.

Die Aufklärungsrüge zun Freispruch ist begründet, Die zugelassene Anklage hat dem Angeklagten insoweit cinen versuchten schweren Diebstahl zur Last gelegt. Danach sollen er und sein Bruder Gerald in der Nacht zum 2ß. .lai 1966 in Bad Reichenhall den Pkw des Klaus WB ertrochen haben, um daraus zu stehlen. Das Landgericht gelangt zun Freispruch, weil der in den übrigen Fällen geständige Angeklagte zu diesem Vorwurf glaubte mangels Erinnerungsvermögens keine genauen Angaben machen zu können .Den.i Tatrichter hätte es sich aufdrängen müssen, die beiden Polizeibeamten Fg und FW sarüper zu vernehnen, ob und in welcher Form der Angeklagte die Tat bei seiner früheren polizeilichen Verncehmung unmittelbar nach der Tatortbesichtigung eingeräumt hat. Denn die gesetzliche

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Verpflichtung zur vollständigen Waehrheitsforschung

(§ 244 Abs. 2 StPO) umfaßt grundsätzlich auch die Vernehmung der Verhörspersonen als Zeugen über die früheren Aussagen des Angeklagten (BGHSt 3, 149, 150; 14, 310, 312:;; auch ein früheres Geständnis des Angeklagten kann verwertet werden, selhst wenn er später sein Verhalten ändert (BEHSt 1, 337, 338; 14, 311).

Hingegen hat die Aufklärungsrüge zu Fall II_8 keinen Erfolg; denn die Revision hat nicht angegeben, inwiefern der Diebstahl in München durch eine Vernehmung der Polizci-

beanten Tg, Tue un: EB noch weiter }:ittc

aufgeklärt werden können. II. Die Sachrüge.

1. Die Revision beanstandet mit Recht die rechtiiche Würdigung des Landgerichts in den Fällen II 1 und II 2. Die Feststellungen tragen im Fall II 2 nicht die Verurteilung wegen einer fortgesetzten Tat. Ein Fortsetzungszusammenhang ist nur gegeben, wenn der Täter eine Handiungsreihe mit Gesamtvorsatz verwirklicht. Dieser muß sämtliche EZinzelakte in ihren wesentlichen Grundzügen umfassen, also hinsichtlich des Zu verletzenden Rechtsgutes und seines Trägers, des Tatorts, der Tatzeit und der ungefähren %cgehungsart (BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271). Dieser Ücsamtvorsatz ist vom Tatrichter nicht hinreichend dargclegt. Es fehlen insbesondere Ausführungen darüber, ot der Angeklagte und sein Bruder die Gelegenheit zu den Gelddiebstählen aus den Automaten vorher erkundet hatten oder ob ihnen die Tatorte so bekannt waren, daß sie sich hinsichtlich des Tatortes und des Tatplanes eine Voruste?-

lung machen konnten.

Der Tatrichter nimmt zu Unrecht an, der Tatbestand des Bandendiebstahls setze voraus, daß sich die Täter für längere Zeit zusamnenschließen müßten (vgl. RGSt 9, 296); ebensowenig ist erforderlich, daß sie sich zur Begehung von Diebstählen aller Art verbinden (vgl. RGSt 47, 340, 341). Nach den bisherigen Feststellungen kommt Bandendielstahl in Betracht; denn der Angeklagte und sein Bruder haben die Diebstähle auf Grund eines entsprechenden Ütereinkommens gemeinsam ausgeführt; sie haben sich zur Begehung mehrerer selbständiger, im einzelnen noch unbestimmter Diebstähle verbunden.

Auch im Fall II_1 liegt ein Bandendiebstahl inmitten; denn der Angeklagte und sein Bruder haben das Auto weggenommen, um damit die Automatendiebstähle durchzuführen. Die Wegnahme des Pkw erfolgte daher in Rahmen der auf die Automatendiebstähle gerichteten gemeinsamen Verbindung:

2, Im Fall II _% wendet sich die Revision zu Unrecht gegen den Schuldspruch wegen Beihilfe zur Unterschlagung. Der Angeklagte und sein Bruder hatten ihren Gewahrsam an dem in Bad Reichenhall gestohlenen Pkw aufgegeben; denn sie hatten das Fahrzeug am Morgen des 23. Mai 1966 in eincn Wald bei Hi und damit für jedermann zugänglich stehen lassen. Da der Eigentüner nicht wußte, wo sich sein Auto befand, erlangte er seine Verfügungsgewalt nicht wieder zurück. Am Abend des gleichen Tages verschaffte sich der Bruder des Angeklagten auf Grund eines neuen Tatentschlucses wieder die Herrschaftsgewalt über den Pkw und scinen Inhalt und eignete sich sodann verschiedene Gegenstände aus dem Auto an. Da der Angeklagte seinen Bruder hierlci

ohne eigenen Täterwillen unterstützt hat, tragen die Yeststellungen eine Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur Unterschlagung.

3. Die Revision beanstandet jedoch in Fall II_4 zu Recht die Annahme eines Fortsetzungszusamuenhangs. Der Bruder des Angeklagten hat sich nach nißglückten Unternernmen immer wieder neu zu einen weiteren Versuch entschlossen, sich ein Auto anzueignen und gegebenenfalls einen Führerschein mit cinem passenden Lichtbild zu entwenden. Der Angeklagtc hat .sich jeweils von neuen bereit gefunden, ihm zu helfen. Die Feststellungen tragen daher nicht dic Annahme eines Gesamtvorsatzes des Angeklagten, so daß die Beihilfehandlungen nicht im Fortsetzungszusamnenhang stehen. Bei der erneuten Entscheidung wird der Tatrichter auch zu prüfen haben, ob bei den Diebstahlshandlungen in der Nacht vom 25./26. Mai 1966 die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB vorliegen; denn ein schwerer Dietstahl ist anzunehmen, wenn der Vorsatz des Täters von vornherein auch darauf gerichtet ist, Sachen aus den von ihm erbrochenen Fahrzeug zu stehlen, sofern die Inbetrietnahme des Pkw und seine Entwendung nicht gelingen sollte (vgl. BGH 5 StR 297/56 vom 14. September 1956 hei Dallinger MDR 1957, 15; 4 StR 102/62 vom 11. Nai 1962). Der Vorsatz des Angeklagten als Gehilfen ist so festgestellt (UA S. 394.

4. Entsprechendes gilt im Tall Li 5.

5. Im Fall II_6 bestehen ebenfalls durchgreifende Bedenken gegen die Annahme eines Fortsetzungszusanmenhangs;

denn die Feststellungen lassen nicht den erforderlichen

Gesamtvorsatz erkennen.

6. Die Revision irrt, wenn sie zu Fall II_7 meint, der Angeklagte sei wegen .eines Diebstahls des Pkw ii -— XX 559 in Bad Reichenhall nicht angeklagt. Erforderlich und ausreichend ist die Schilderung des geschichtlichen Vorgangs in der Anklageschrift, innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (BGHSt 10, 396, 397:. Diese Erfordernisse liegen vor; denn in der zugelassenen Anklage (Ziffer 9 und 10 - Bi. 275/276) ist ausgeführt, daß der Angeklagte und sein Bruder in Bad Reichenhall am 30. Mai 1966 den Pkw M - XK 559 erbrochen haben, mit dem Fahrzeug nach München gefahren sind und es später in Bad Reichenhall wieder abgestellt haben. Die Feststellungen des Urteils tragen auch die Verurteilung wegen Beihilfe zum Dietstahl. Der Bruder des Angeklagten wollte das Auto nach der beabsichtigten Spazierfahrt an irgendeiner Stelle in Bad Reichenhall zum beliebigen Zugriff Dritter einfach wieder stehen lassen. Er hat auch die Fahrzeugpapiere sowie andere Gegenstände aus den Pkw entwendct.

7. Rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer im Fall II_8 den Erschwernisgrund des § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB verneint.

8. Entgegen der Ansicht der Revision ist im Fall II_12 die Verurteilung (ebenso in den Fällen II 9 bis 11) nicht zu beanstanden. Die Annahme der Mittäterschaft ist rechts-

fehlerfrei.

9, Im Fall II_13 tragen die Feststellungen nicht einen Fortsetzungszusammenhang. Der Angeklagte und sein Bruder konnten bei der vorher nicht festgelegten Route auf der Fahrt nach Schweden nicht voraussehen, wann und wo sie sich Benzin mittels verfälschter Schecks erschwindeln würden. Die Urkundenfälschungen und die Betrugshandlungen zum Nachteil der verschiedenen Tankstellnbesitzer stchen demnach nicht in Fortsetzungszusammenhang.

Nach allen sind die Verurteilungen in den Fällen II 1, II 2, IE 4, II 5, II 6, II 13 sowie der Freispruch in Fall VI aufzuheben. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe konnte ebenfalls keinen Bestand haben.

Hübner ’ Seibert _ Loesdau

Mai Pfeiffer