Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967

BGH Urteil vom 21.04.1967 – 4 StR 95/67

4. Strafsenat

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2134 028

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES 4 SER 22/81 URTEIL

in der Strafsache

gegen

die Stationshilfe Waltraud :s EEE dort geboren am ES .0::.

wegen Kindestötung.

eus NW:

Der 4. Strafsenst des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzurg vom 21. April 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Bielefeld vom 21. November 1966 nit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen,

Von Rechts wegen

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Die Angeklagte ist wegen Kindestötung (§ 217 StGB) zu einer Gefüngnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Ihre dic Verletzung sachlichen Rechts rügende Revision 15T zum Strafausspruch begründet.

Rechtlich durchgreifenden Bedenken unterliegen nur die Tarlegungen des Schwurgerichts, mit denen es dic Yoraussetzurgen für die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB ausschileit, Dazu heißt es nach dem Hinweis, daß beim Intelligenztest "bei der Angeklagten ein klarer Schwachsinn offenbar scworden" sei und sich "sehr langsam gedankliche Reaktioren"

gezeigt hätten:

"Mpotz ihres. Schwachsinns und ihrer Primitivität koennto die Angeklagte nach den Darlegungen des Sachverständigen und der Überzeugung des Schwurgerichts bei der Tat Gut und Böse unterscheiden und wußte,daß sie ihr Kind nicht in dem Eimer lassen und ertrinken lassen durfte. Sie war auch verstardesmäßig in der Lage, die zur Rettung des Kindes erforderlichen einfachen Eandsriffe zu überlegen und auszuführen und ihren Willen ihrer Einsicht entsprechend zu lIcnken. Wegen der

. vorhandenen Einsichts- und Steuerungsfüähigkeit entfällt auch die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB."

Diesc Ausführungen sind insoweit angreifbar, als das Schwurgericht die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB allein mit dem Hinweis auf die Verstandestätigkeit ablehnt. Bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit Schwachsinniger darf. Verstandesschwäche nicht allein in Betracht gezogen werden, Schwachsinnigen ist es nicht nur wegen ihrer Verstandesschwäche erschwert, den Anforderungen des Lebens wic Vollsinnige zu entsprechen, sondern auch deswegen, weil andere seelische Fähigkeiten, insbesondere der Willc, bei ihnen öfter nicht voll entwickelt sind, Taher bestehen bei Schwachsinnigen Hemmungen gegenüber inneren Regungen und äußeren Verlockungen möglicherweise in geringeren Grace als

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bei anderen. Nicht nur die Fähigkeit, das Unerlaubte eirer Tat einzusehen, sondern auch das Vermögen, dieser Einsicht gemäß zu handeln, sind infolgedessen bei Schwachsinnigen nicht selten erheblich vermindert (Rauch, Gerichtliche Psychiatrie, in Ponsold, Lehrbuch der Gerichtlichen Medizin, 2. Auflage, Seite 124). Dice aus den Urteil wiedergegebenen Darlegungen deuten darauf hin, daß das Schwurgericht das überschen haben kann. Dies nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Rotborg Flitner Mayr

Sanders Hürxthal