Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 21.04.1967 – 4 StR 64/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2134 02C BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Vertreter Norbert DB ; ohne festen Wohnsitz, geboren am EEEEEED 1925 ir vuuimp-
WEB, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Notzucht u, a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. April 1967, an der teilgenommen
haben:
Senatspräsident
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Staatsanwalt Dr.
Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Dr. Flitner
Mayr
Dr. Sanders
Hürxthal
als beisitzende Richter,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
R schtsanvalt GEM =: GENE
als Verteidiger,
Justizangestellter >
für Recht erkannt:
als Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Tandgerichts Bielefeld vom 29. September 1966 mit den Feststellungen
aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Gewaltunzucht und mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt ist,
b) im gesamten Strafausspruch.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht und wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Gewaltunzucht und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat zum Teil Erfolg.
Die Revision ist zwar offensichtlich unbegründet, soweit der Angeklagte im Fall Kb vegen Notzucht verurteilt ist. Die Überprüfung des Urteils läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Jedoch hätte der von der Jugendkammer festgestellte Sachverhalt im Fall Ro ) Anlaß geben müssen zu unter-
suchen, ob der Angeklagte freiwillig von der beabsichtigten Notzucht zurückgetreten ist. Aus dem Urteil ergibt sich nichts darüber, ob er den Versuch, Gisela WB mit Gewalt zur Duldung des Geschlechtsverkehrs
zu bringen, aufgegeben hat, weil er angesichts ihres energischen Widerstandes die Aussichtslosigkeit seines Tuns erkannte oder weil er sein Vorhaben etwa infolge
- vorzeitigen Samenergusses nicht mehr durchführen konnte - dann läge kein freiwilliger Rücktritt vom Versuch vor - oder ob er unter dem Einfluß der Gegenwehr des Määchens seinen Entschluß änderte, obwohl er seiner Meinung nach bei Fortsetzung seiner Gewalttätigkeit doch noch hätte zum Ziel kommen können. Deshalb muß das Urteil im Fall WEB aufgehoben werden, und zwar, da der Angeklagte
in Tateinheit mit versuchter Notzucht wegen Gewaltunzucht und vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt ist, auch insoweit, obwohl hier gegen die Verurteilung keine Bedenken bestehen. Dies gilt insbesondere von der Verurteilung wegen Gewaltunzucht. Den Feststellungen der Jugendkammer ist zweifelsfrei zu entnehmen, daß die Handlungen des Angeklagten nicht nur den Vollzug des Beischlafs vorbereiten und verwirklichen, sondern teilweise, schon für sich genommen, der Sinnenlust des Angeklagten dienen und sein Opfer geschlechtlich erregen sollten (BGHSt 17, 2 mit weiteren Hinweisen).
Es 1ä8t sich nicht ausschließen, daß die Höhe der Strafe im Fall WB sich auf die im Fall Krogull verhängte Strafe ausgewirkt hat. Darum war neben der Gesamtstrafe auch die im Fall Kg ausgesprochene Einzelstrafe, mithin der gesamte Strafausspruch aufzuheben.
Der Fortfall des Ausspruchs über die Gesamtstrafe hat den Fortfall der Entscheidung über den Ehrverlust und die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge (§ 76 StGB).
Rotberg Bundesriohter Dr. Flitner Mayr ist in den Ruhestand getreten und kann deshalb nicht mehr unterschreiben.
Rotberg
Sanders Hürxthal