Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967
BGH Beschluss vom 21.04.1967 – 4 StR 137/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2134 037 BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 137/67 BESCHLUSS:
in der Strafsache
gegen
den Bandwirker Friedricn SU zu: uEEEEEEEEE-GEB, <evoren zrı ED 192: :r Wu
wegen Unzucht mit einem Kinde,
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Der 4. Strafscenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 21. April 1967
Der Beschluß des Landgerichts Essen vom 23. Januar 1967, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 20. Oktober 1966 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
Gründe§
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Der Angeklagte hat gegen das Urteil vom 20. Oktober 1966 rechtzeitig Revision eingelegt. Es ist dem Verteidiger des Angeklagten am 14. Dezember 1966 zugestellt worden. Durch Beschluß vom 23, Januar 1967 hat das Landgericht die Revision als unzulässig verworfen, da innerhalb der am Montag, dem 16. Januar 1967, abgelaufenen gesetzlichen Frist keine Revisionsbegründung eingegangen sei. Dieser Beschluß ist dem Verteidiger am 5. Februar 1967 zugestellt worden. Der Verteidiger hat durch einen am 7. Februar 1967 eingegangenen Schriftsatz in erster Linie um Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO, hilfsweise um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten und gleichzeitig glaubhaft gemacht, daß seine Kanzlei die am 10. Januar 1967 gefertigte, an das Landgericht gerichtete Revisionsbegründung noch am selben Tage zur Post gegeben hat.
Die Revision des Angeklagten ist zu Unrecht verworfen worden. Die Urschrift der Revisionsbegründung von 10. Januar
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1967 trägt einen Eingangsstempel der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Essen vom 11. Januar 1967 sowie einen Eingangsstempel des Landgerichts Essen, Geschäftsstelle der Strafkammern, vom selben Tage. Hiernach ist die Revisionsbegründung rechtzeitig beim Landgericht Essen eingegangen. Dafür, daß der Eingangsstempel des Landgerichts nicht von einer zur Annahme von Schriftstücken für das Landgericht Essen berechtigten Person angebracht worden wäre, liegen keine Anhaltspunkte vor. Die Tatsache allein, daß er nicht mit dem Handzeichen des annehmenden Beamten oder Angestellten verschen ist, rechtfertigt diese Annahme nicht. Auch der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist rechtzeitig beim Landgericht eingegangen. Er ist mit einem Eingangsstempel der Geschäftsstelle der Strafkammern vom 7. Februar 1967 versehen.
Die dienstliche Äußerung des Urkundsbeamten der 5. Strafkammer des Landgerichts Essen ergibt nichts Gegenteiliges. Ihr ist nur zu entnehmen, daß die Revisionsbegründung und der Antrag vom 3. Februar 1967 erst am 14. Februar 1967
zur Geschäftsstelle der 5. Strafkammer gelangt sind. Das besagt jedoch nicht, daß sie :nicht schon zu einem früheren
Zeitpunkt beim Landgericht eingegangen waren. Sie können in der Zwischenzeit fehlgeleitet oder verlegt gewesen sein.
Der Beschluß des Landgerichts vom 23. Januar 1967 ist somit aufzuheben (§ 346 Abs. 2 StPO). Das Wiedereinsetzungs-
gesuch des Angeklagten ist gegenstandslos.
Rotberg Flitner Mayr
Sanders | Hürxthal