Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 18.04.1967 – 5 StR 132/67
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Der Senat gibt die von ihm in BGHSt 20,140 vertretene Auffassung auf und schließt sich BGHSt 20,184 an.
Nachschlagewerk: ja 20 99 04 8 je
Der Senat gibt die von ihm in BGHSt 20,140 vertretene Auffassung auf und schließt sich BGHSt 20,184 an.
BGH, Urt. v. 18. April 1967 - 5 StR 132/67 - LG Berlin
IN
N
rn 5 StR 132/67
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Betonbauer Wolfgang K GEEEED aus MB (Rheinland), geboren an EEE 1930 ir zuge
wegen Verbrechens gegen das Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit vom 14.Juni 1951
- 2? -
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 18.April 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Dr.Börker
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Of als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär un
als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil
des Landgerichts in Berlin vom 11.November 1966 wird
verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels - einschließlich
der
notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisions-
rechtszuge -— werden der Landeskasse auferlegt.
- Von Rechts wegen -
IN
- 3 -
Gründe§
Die Revision der Staatsanwaltschaft dringt nicht durch, weil der Senat an der von ihm in BGHSt 20,140 ff vertretenen Rechtsauffassung nicht festhält, sich vielmehr den überzeugenden Erwägungen des 3.Strafsenats in BGHSt 20,184 ff anschließt.
Die Entscheidung entspricht dem Artrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Siemer Börker Kersting