Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967

BGH Urteil vom 18.04.1967 – 5 StR 132/67

5. Strafsenat

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Leitsatz

Der Senat gibt die von ihm in BGHSt 20,140 vertretene Auffassung auf und schließt sich BGHSt 20,184 an.

Nachschlagewerk: ja 20 99 04 8 je

BGHSt: nein StGB §§ 1, 24la; Berl.FreiheitsschutzG § 1

Der Senat gibt die von ihm in BGHSt 20,140 vertretene Auffassung auf und schließt sich BGHSt 20,184 an.

BGH, Urt. v. 18. April 1967 - 5 StR 132/67 - LG Berlin

IN

N

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Betonbauer Wolfgang K GEEEED aus MB (Rheinland), geboren an EEE 1930 ir zuge

wegen Verbrechens gegen das Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit vom 14.Juni 1951

- 2? -

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 18.April 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Dr.Börker

Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Of als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär un

als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil

des Landgerichts in Berlin vom 11.November 1966 wird

verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels - einschließlich

der

notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisions-

rechtszuge -— werden der Landeskasse auferlegt.

- Von Rechts wegen -

IN

- 3 -

Gründe§

Die Revision der Staatsanwaltschaft dringt nicht durch, weil der Senat an der von ihm in BGHSt 20,140 ff vertretenen Rechtsauffassung nicht festhält, sich vielmehr den überzeugenden Erwägungen des 3.Strafsenats in BGHSt 20,184 ff anschließt.

Die Entscheidung entspricht dem Artrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Siemer Börker Kersting